Aus Saxsvs

Handreichung 2. Stichtag für Schulleitungen

modified 2024-08-09; 11:18:03

Wichtiger Hinweis: Die Daten bezüglich Schülerzahl, Klassenanzahl, Schülerinnen und Schüler mit Inklusion sowie Schülerinnen und Schüler in VK-Etappen werden nicht nur für statistische Zwecke sondern auch als Grundlage für Zuwendungsbescheide [1] und den Kommunalen Finanzausgleich verwendet. Falsche oder fehlende Angaben wirken sich damit direkt finanziell für den Schulträger aus. Diese Daten sollten unbedingt vor Einfrieren des 2. Stichtages in der amtlichen Schulstatistik (Pegasus) auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Änderungen zum Vorjahr

  • Die besonderen Klassen- und Gruppenobergrenzen für Vorbereitungsklassen und -gruppen sind weiterhin bis einschließlich 31.07.2025 ausgesetzt. Damit gilt die Klassenobergrenze von 28 Schülern gem. § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG sowie die Gruppengrößen nach Abschnitt 1 der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung.
  • An Grund- und Förderschulen gilt ab 01.08.2024 eine geänderte Stundentafel für die Klassenstufen 1 und 2. Eine Anleitung für die Änderung des Bildungsplanes wurde hier bereitgestellt: Bildungsplan Änderung Stundentafel Grundschulen 2024

Hinweise zur Planung zum 2. Stichtag

Im Schuljahr 2024/2025 ist der 2. Stichtag (2. Oktober 2024) der Endtermin für die Stichtagsmeldung!

Umgang mit Ressourcen

  • Für die gesamte Planung bzw. den gesamten Lehrereinsatz gilt die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit den verfügbaren Ressourcen. Ergänzungsbereich (EB) wird grundsätzlich erst ausgereicht, wenn alle Möglichkeiten zur Sicherung des Grundbereiches (GB) ausgeschöpft sind.

Bezüge auf die VwV Bedarf und Schuljahresablauf

I. Geltungsbereich und Grundsätze 
2. Grundsätze a) Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.

Übernahme der Daten in die amtliche Schulstatistik Pegasus

Unterricht in Religion und Ethik

  • Die Planung von Religionsunterricht und Ethik erfolgt nach Absatz 5.5 der VwV Religion und Ethik: "Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Das Landesamt für Schule und Bildung sichert vorrangig jeweils für das Gebiet der Regionalstelle die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde."

Schwimmbegleitung

  • Die Stunden zur Schwimmbegleitung an Grund- und Förderschulen werden durch den Schulreferenten pro Schule als Pauschale zugewiesen und dann in der entsprechenden Höhe im Bildungsplan verplant.
  • Wird die Schwimmbegleitung durch den Einsatz von Schulassistentinnen/Schulassistenten abgedeckt, wird dafür keine Pauschale zugewiesen. Die Schule plant dann auch keine Stunden für Schwimmbegleitung im Bildungsplan.

Jahrgangsübergreifender Unterricht

Planung des Ergänzungsbereiches

  • Alle Schularten bilden den vom Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Ergänzungsbereich ab.
  • Die Zuweisung kann von den Werten der VwV Bedarf und Schuljahresablauf abweichen, da es sich um ein Budget handelt.
  • Lehrkräfte mit Arbeitsvermögen, die nicht mit Unterrichtseinsatz geplant werden können (Beschäftigungsverbot, präsenzbefreit, ...), werden im Ergänzungsbereich geplant.
  • Ergänzungsbereich wird im Bildungsplan nur dann angelegt, wenn dafür auch Lehrpersonal zur Verfügung steht.

Lehrkräfte mit Befreiung von der Präsenzpflicht

Planung des Bedarfes für Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch

Gesetzliche Grundlagen

Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im Lehrplan für Vorbereitungsgruppen/Vorbereitungsklassen an allgemeinbildenden Schulen
VwV Stundentafeln Deutsch als Zweitsprache

Die Stundentafel für das Fach Deutsch als Zweitsprache umfasst für die Grundschulen 15 Wochenstunden, für die Oberschulen 25 Wochenstunden und für Kollegs 32 Wochenstunden je gebildeter Vorbereitungsklasse oder -gruppe. 
Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse mit vertiefter zweiter Etappe an Oberschulen umfasst zusätzlich 10 Wochenstunden.
Der Umfang des in der dritten Etappe begleitenden Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache in den in Ziffer I genannten Schulen richtet sich nach den Festlegungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf.

VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag

II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: b) 0,3 Lehrerwochenstunden für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für allgemeinbildende Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist,


Umsetzung in SaxSVS

1.Etappe und 2.Etappe
  • In der Stufe VKA werden in Absprache mit Schulreferenten und Migrationsbeauftragten je nach Schulart, Klassen vom Typ GS:VKA, MS:VKA, AFS:x:VKA, GYM:VKA, OSP:VKA, P63:VKA, GMS:VKA:x angelegt.
  • Schülerinnen und Schüler in der VK-Etappe "DAZ-1" werden immer der VK-Klasse zugeordnet.
  • Schülerinnen und Schüler in der VK-Etappe "DAZ-2" werden immer einer Regelklasse zugeordnet.
  • Im Bildungsplan wird der Unterricht mit dem Fach "DAZ" als Mehrstufengruppe geplant.

siehe Planung Deutsch als Zweitsprache , Handbuch Schülerdaten und Updatebrief zur Version 5.3.0.

  • Die Betreuungslehrer der Schule erhalten automatisch pro gebildeter VK-Klasse 2 Stunden schulbezogene Anrechnungen.
3. Etappe
  • Schülerinnen und Schüler in der VK-Etappe "DAZ-3" sind immer einer Regelklasse zugeordnet.
  • Unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag als Planungsansatz 0,3 Std. pro Schüler mit Teilnahme an "DAZ-3" im Grundbereich planen.
  • Im Bildungsplan Unterricht mit dem Fach "DAZ-3" (aus frei verfügbar) anlegen, nur wenn Lehrerarbeitsvermögen zur Deckung dieser Stunden vorhanden ist.
  • Sollten es die personellen Ressourcen der Schule ermöglichen, so können in Absprachen zwischen Schulleitung und Schulreferenten bis zu 0,3 Lehrerwochenstunden je "DAZ-3"- Schüler im Grundbereich ausgereicht werden. Der Einsatz von Ressourcen aus dem Ergänzungsbereich zur zusätzlichen Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund bleibt davon unbenommen.

Nähere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache, Handbuch Schülerdaten und und Updatebrief zur Version 5.3.0.

Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung

Gesetzliche Grundlagen

Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO

§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht
(1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler, 
2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und 
3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5  pro Schüler. 
(2) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.
(3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen und LRS-Klassen $ keine Anwendung.

Sächsisches Schulgesetz

§ 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf 
(5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit
   1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht, 
   2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 
   3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. 
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6 und 14 Absatz 1 beschult werden,   wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
   1. eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und 
   2. durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden. 

VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag

II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: a) bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für:
   a) die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion,
   b) die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung,
   c) Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen,
   d) die Zusammenarbeit der Lehrkräfte untereinander und mit Dritten.
Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17. Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.

Umsetzung in SaxSVS

  • Unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag wird auf der Basis der Schülerdaten für die Inklusion ein Gesamt-Budget geschaffen. Dieses Gesamtbudget berechnet sich aus:
Arbeitsvermögen aus Regelschule
Arbeitsvermögen aus FS
Grundschule
1,5
0,5
Oberschule, Oberschule+ und Schulen nach §63d SächsSchulG
1,5
0,5
Gymnasium und BBS
1,5
0,5
Gemeinschaftsschule
1,5
0,5
  • Es ist Aufgabe des Landesamtes für Schule und Bildung dieses Gesamt-Budget auf die betreffenden Schulen und Schüler aufzuteilen und diesen zuzuweisen. Es ist nicht Ziel, jedem inklusiv unterrichteten Schüler die gleiche Stundenzahl zu gewähren. Die Entscheidung soll auf Grund des Einzelfalles getroffen werden.
  • In SaxSVS werden für den 2. Stichtag durch die Schule die Inklusionsstunden gemäß der Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung geplant, dazu werden die Stunden durch die Schule im Bildungsplan als Gruppenunterricht mit dem Bildungsangebot "INKL" im "GB" (Grundbereich) geplant, nur wenn Lehrerarbeitsvermögen zur Deckung dieser Stunden vorhanden ist.
  • Schülern der Inklusionsform Kooperation sind Schüler der Förderschule. Es werden in den Schülerdaten die Form Koop und der Hauptförderschwerpunkt gepflegt sowie Nebendatensätze an die kooperierende Regelschule geschickt und dort den entsprechenden Klassen zugeordnet.
  • Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung int4 verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule eingetragen.

Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren

Gesetzliche Grundlage

Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II


Umsetzung in SaxSVS

  • Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
  • Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.

Planung Seiteneinsteiger

Gesetzliche Grundlage

Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

§ 4 Anrechnungen 
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiterinnen und Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter sowie Ausbilderinnen und Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.


Umsetzung in SaxSVS

  • Seiteneinsteiger werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
  • Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen, Minderungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.

Planung von Mehraufwänden in Schulen mit Besonderheiten

Gesetzliche Grundlage

VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag

II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: f) den Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, zusätzlich je Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung 0,5 Lehrerwochenstunden,
   g) den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schüler
   aa) 	bei sportliche Vertiefung 	1,0 Lehrerwochenstunden,
   bb) 	bei musischer Vertiefung 	0,7 Lehrerwochenstunden,
   cc) 	bei sprachlicher Vertiefung 	0,28 Lehrerwochenstunden,
   dd) 	bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 	0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schüler,


Umsetzung in SaxSVS

Mehraufwände für Schulen mit Besonderheiten können berücksichtigt werden für:

  • Klassen, die eine Ausnahmegenehmigung erhielten,
  • Gruppen, die über Ausnahmegenehmigung gebildet werden durften,
  • Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, pro Schüler mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden,
  • Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, pro Schüler in Gymnasien mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden.


Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind an der Klasse bzw. an der Gruppe zu erfassen. Siehe dazu in der Anleitung die Punkte Klassenbildung und Bildungsplan.

Planung schulvorbereitender Maßnahmen

Gesetzliche Grundlage

VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag

II.Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
den Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen in Verbindung mit § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden, bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden, cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden, dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden. Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,

Umsetzung in SaxSVS

  • Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativer schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.


Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen.

Kürzungen in Klassenbildung und Tafelfächern

  • In allen Fächern des Grundbereichs, außer Religion/Ethik, ist entsprechend der gültigen Stundentafeln zu planen und die Stunden im Bildungsplan anzulegen. Falls eine Abdeckung des Bedarfs mit Lehrpersonal nicht gegeben ist, bleiben die Stunden im Personaleinsatz offen. Dadurch wird der offene Fachbedarf/planmäßige Ausfall abgebildet.
  • Kürzungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Unterricht in Religion/Ethik nicht zweistündig gewährleistet werden kann. In diesem Fall soll bereits der Bedarf auf 1 Wochenstunde gekürzt werden.
Nur bei einstündiger Planung von Religion/Ethik ohne Lehrereinsatz wird diese 1 Stunde als planmäßiger Ausfall ausgewiesen.  

Siehe Planungshinweise zum 2. Stichtag

Terminüberblick 2. Stichtag zum Schuljahr 2024/2025

  • 2. Stichtag im Schuljahr 2024/2025 ist der 2. Oktober 2024.
  • Für die Berichterstattung der Schulen zum 2. Stichtag wurden folgende Termine festgelegt:


Datum Aktion verantwortlich
bis 26. August erstmaliges Senden der Schulen zur Prüfung der Klassen- und Gruppenbildung (Durchführen der Plausiprüfungen und Senden auf 2. Stichtag) Schule
ab 2. September bis
1. Oktober
Sendetermin der Schulen zur inhaltlichen Prüfung und Übernahme in Pegasus Schule
2. Oktober 2. Stichtag 2024 / Einfrieren der Datenstände SaxSVS
3. Oktober
bis
24. Oktober
Bestätigung der Berichterstattung Schulreferenten
bis 30. Oktober Fertigstellung der Amtlichen Schulstatistik (Pegasus) Schulen

Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule

Die Checkliste enthält die zum 2.Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Eine ausführliche Anleitung wird auf der Seite Anleitung 2. Stichtag für Schulleitung bereitgestellt. Die Checkliste enthält in der rechten Spalte Verlinkungen auf diese Seite.

Aufgaben und Hinweise Ansicht in SaxSVS und Verlinkungen zur Anleitung
Pflege der für die Amtliche Schulstatistik (Pegasus) relevanten Schülerdaten

Stammschuleintrag

Der Stammschuleintrag ist Voraussetzung für die Zählung des Schülerdatensatzes zum Stichtag.

Anwesenheit, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch, Teilnahme DaZ

Bei Schülern in DaZ-Etappen müssen die Etappen und die Zeitscheiben "von" und "bis" im aktuellen Schuljahr eingetragen sein.

Wohnorte bei den Sorgeberechtigten nach Gemeindeschlüssel
Versetzungsdaten inkl. Art/BG, Nichtversetzung, Wertung

Fehlende oder falsche Art/BG verhindern die Zählung in der Schulaufsicht und der amtlichen Schulstatistik.

Fremdsprachen
schwerstmehrfach Behinderungen
Förderschwerpunkte und sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund gutachterlich bestätigtem Autismus
Inklusionen

Bei Schülern mit inklusiver Unterrichtung muss eine gültige Zeitscheibe in der Tabelle „Inklusive Unterrichtung / Kooperative Unterrichtung“ eingetragen sein.

Einschulungsentscheidung bei Schulanfängern (nur an GS)
Kindergartenbesuch im Jahr vor der Schulaufnahme bei Schulanfängern (nur an GS)
Erfassung der Elternrats- und Schülerratsvorsitzenden und deren Stellvertreter inkl. der Einwilligung zur Veröffentlichung
Kontrolle der Laufbahn der Schüler

In der Laufbahn müssen für das aktuelle Schuljahr und den 1. November des vorherigen Schuljahres gültige Daten eingetragen sein.
Es sollten möglichst alle Schülerdaten für die Amtliche Schulstatistik (Pegasus) schon in SaxSVS richtig gepflegt werden, da eine Anpassung in Pegasus nach Einfrieren des Stichtages in den meisten Fällen nicht mehr möglich ist.
Kontrolle des Übergangs an weiterführende Schulen

an Schulen mit Klassenstufen 5

Kontrolle der Einträge bei Übergang an Schule in der Tabelle Bildungsempfehlungen des Vorjahres bei Schülern der Klassenstufe 5

Kontrolle der eingetragenen Abschlüsse an Schulen mit Abgängern (FS, MS, GYM)

Abgänger müssen im Register Abgang der Abschluss und die Zeugnisart eingetragen sein

Kontrolle des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte, Studienreferendare und kirchlichen Lehrkräfte
Arbeitsvermögen laut Vertrag
Anrechnungen für Weiterbildungen
Ermäßigungen für Alter und Schwerbehinderung
langfristiger Ausfall ggf. Mutterschutz
beendete Abordnungen und Ruhestand
personenbezogene Anrechnungen

Vergabe/Kontrolle der schulbezogenen Anrechnungen

Pflege der Funktionen:
Beratungslehrer (Unterscheidung zwischen mit und ohne Qualifikation)
Frauenbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte/r
Datenschutzbeauftragte/r
Gefahrstoffbeauftragte/r
PITKO
Brandschutzhelfer/in
Inklusionsbeauftragte/r
Betreuungslehrer Migranten
GTA-Koordinator

Wenn sich der Stundenumfang nicht ändert, wird keine neue Zeitscheibe für das Schuljahr angelegt, sondern nur die bereits existierende Zeitscheibe verlängert.
Klassenbildung überprüfen

Ausnahmegenehmigungen mit Fallgruppe erfassen

Die Fallgruppe wird nur bei der betroffenen Klasse eingetragen.
Bei Schulen mit jahrgangsübergreifenden Unterricht in der Klassenstufe 1 wird eine Ausnahmegenehmigung mit der Fallgruppe III eingetragen.
Förderschulen mit Kooperationsklassen erfassen in der Klassenbildung an der entsprechenden "int4"-Klasse die Kooperationsschule.

Kontrolle der Schülerzahlen in den Klassen im Klassen-PopUp

Bildungsplan inkl. Gruppenbildung und Planung des Ergänzungsbereiches überprüfen

Ausnahmegenehmigungen mit Fallgruppe erfassen

Die Fallgruppe wird nur bei der betroffenen Gruppe eingetragen.

keine GTA-Stunden planen, außer mit Bereich "ZB" (zusätzliches Bildungsangebot)

Zuordnung von Schülern zu Gruppen in den Bildungsangeboten der amtlichen Stundentafel

Eine Zuordnung der Schüler zu den Gruppen in allen Fächern der amtlichen Stundentafel ist wichtig für eine korrekte Übernahme der Daten in die amtl. Schulstatistik Pegasus.
Insbesondere in den Fächern Religion/Ethik, Schwimmunterricht und Schulgarten!"
Wenn Schüler in Wahlfächern Religion/Ethik nicht den Gruppen zugeordnet wurden, fehlt der Eintrag für das Wahlfach außerdem auch in den Schülerdaten im Register Wahlfächer.

Erfassung des Personaleinsatzes der Lehrkräfte und Studienreferendare

Durchführung der Plausiprüfungen zum 2. Stichtag und zu Pegasus vor der Stichtagsmeldung

Datenfreigabe der Daten auf den 2. Stichtag Statistikdaten
Vor der Abgabe des Stichtages wird automatisch geprüft, ob die Plausiprüfungen durchgeführt worden sind.
Die Daten werden automatisch auch in die Amtliche Schulstatistik (Pegasus) übernommen! Dort muss die Plausibilität der Daten überprüft werden. Mit jeder neuen Datenfreigabe auf "2. Stichtag Statistikdaten" werden die Daten in Pegasus wieder überschrieben.