Handreichung 2. Stichtag für Schulleitungen
modified 2024-09-13; 05:28:18
Wichtiger Hinweis: Die Daten bezüglich Schülerzahl, Klassenanzahl, Schülerinnen und Schüler mit Inklusion sowie Schülerinnen und Schüler in VK-Etappen werden nicht nur für statistische Zwecke sondern auch als Grundlage für Zuwendungsbescheide [1] und den Kommunalen Finanzausgleich verwendet. Falsche oder fehlende Angaben wirken sich damit direkt finanziell für den Schulträger aus. Diese Daten sollten unbedingt vor Einfrieren des 2. Stichtages in der amtlichen Schulstatistik (Pegasus) auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Änderungen zum Vorjahr
- Die besonderen Klassen- und Gruppenobergrenzen für Vorbereitungsklassen und -gruppen sind weiterhin bis einschließlich 31.07.2025 ausgesetzt. Damit gilt die Klassenobergrenze von 28 Schülern gem. § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG sowie die Gruppengrößen nach Abschnitt 1 der Anlage zur Sächsischen Klassenbildungsverordnung.
- An Grund- und Förderschulen gilt ab 01.08.2024 eine geänderte Stundentafel für die Klassenstufen 1 und 2. Eine Anleitung für die Änderung des Bildungsplanes wurde hier bereitgestellt: Bildungsplan Änderung Stundentafel Grundschulen 2024
Hinweise zur Planung zum 2. Stichtag
Im Schuljahr 2024/2025 ist der 2. Stichtag (2. Oktober 2024) der Endtermin für die Stichtagsmeldung!
- Alle Korrekturarbeiten müssen bis zum 01.10.2024 abgeschlossen sein.
Siehe auch Terminüberblick 2. Stichtag zum Schuljahr 2024/2025
Umgang mit Ressourcen
- Für die gesamte Planung bzw. den gesamten Lehrereinsatz gilt die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit den verfügbaren Ressourcen. Ergänzungsbereich (EB) wird grundsätzlich erst ausgereicht, wenn alle Möglichkeiten zur Sicherung des Grundbereiches (GB) ausgeschöpft sind.
Bezüge auf die VwV Bedarf und Schuljahresablauf
- Bei Bezügen in dieser Handreichung auf die VwV Bedarf und Schuljahresablauf ist immer Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a der VwV zu beachten.
I. Geltungsbereich und Grundsätze
2. Grundsätze a) Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.
Übernahme der Daten in die amtliche Schulstatistik Pegasus
- Die Übernahme der Daten zur amtlichen Schulstatistik (Pegasus) und das Einfrieren des 2. Stichtages erfolgt wie schon im letzten Schuljahr in Abhängigkeit voneinander. Es sind deshalb unbedingt die Hinweise in der Anleitung 2. Stichtag für Schulleitungen und in der Anleitung amtliche Schulstatistik - Pegasus zu beachten.
Unterricht in Religion und Ethik
- Die Planung von Religionsunterricht und Ethik erfolgt nach Absatz 5.5 der VwV Religion und Ethik: "Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Das Landesamt für Schule und Bildung sichert vorrangig jeweils für das Gebiet der Regionalstelle die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde."
Schwimmbegleitung
- Die Stunden zur Schwimmbegleitung an Grund- und Förderschulen werden durch den Schulreferenten pro Schule als Pauschale zugewiesen und dann in der entsprechenden Höhe im Bildungsplan verplant.
- Wird die Schwimmbegleitung durch den Einsatz von Schulassistentinnen/Schulassistenten abgedeckt, wird dafür keine Pauschale zugewiesen. Die Schule plant dann auch keine Stunden für Schwimmbegleitung im Bildungsplan.
Jahrgangsübergreifender Unterricht
- Grundschulen, die nach §5(2) Sächsisches Schulgesetz jahrgangsübergreifenden Unterricht anbieten, beachten bitte die Hinweise zur Planung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Grundschule
Planung des Ergänzungsbereiches
- Alle Schularten bilden den vom Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Ergänzungsbereich ab.
- Die Zuweisung kann von den Werten der VwV Bedarf und Schuljahresablauf abweichen, da es sich um ein Budget handelt.
- Lehrkräfte mit Arbeitsvermögen, die nicht mit Unterrichtseinsatz geplant werden können (Beschäftigungsverbot, präsenzbefreit, ...), werden im Ergänzungsbereich geplant.
- Ergänzungsbereich wird im Bildungsplan nur dann angelegt, wenn dafür auch Lehrpersonal zur Verfügung steht.
Lehrkräfte mit Befreiung von der Präsenzpflicht
- Lehrkräfte, die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Präsenzpflicht befreit und von zu Hause tätig sind, werden im Ergänzungsbereich mit dem Bildungsangebot PRÄSENZBEFREIT entsprechend der Unterrichtsverpflichtung geplant.
Personaleinsatz Schulassistentinnen und Schulassistenten
- Schulassistentinnen und Schulassistenten werden nicht im Unterricht eingesetzt und können deshalb, ebenso wie Päd. Fachkräfte im Unterricht, im Personaleinsatz nicht verplant werden.
Alternative Lernangebote an Oberschulen
- Schülerinnen und Schüler, die an Projekten mit alternativen Lernangeboten gemäß § 26 Absatz 3 Satz 2 SächsSchulG teilnehmen, werden an Oberschulen wie Schülerinnen und Schüler in Klassen zur Reintegration von Schulverweigerern in Klassen vom Typ MS:KL9:rik abgebildet. Im Bildungsplan werden Bildungsangebote mit dem amtl.Kurz = URIK für so viele Stunden geplant, wie Lehrkräfte der Schule in diesem Projekt tätig sind. Eine ausführliche Beschreibung der Planung für diese Fälle befindet sich unter Planung alternativer Lernangebote.
Planung des Bedarfes für Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch
Gesetzliche Grundlagen
Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im
Lehrplan für Vorbereitungsgruppen/Vorbereitungsklassen an allgemeinbildenden Schulen
VwV Stundentafeln Deutsch als Zweitsprache
Die Stundentafel für das Fach Deutsch als Zweitsprache umfasst für die Grundschulen 15 Wochenstunden, für die Oberschulen 25 Wochenstunden und für Kollegs 32 Wochenstunden je gebildeter Vorbereitungsklasse oder -gruppe.
Der Unterricht in der Vorbereitungsklasse mit vertiefter zweiter Etappe an Oberschulen umfasst zusätzlich 10 Wochenstunden.
Der Umfang des in der dritten Etappe begleitenden Unterrichts im Fach Deutsch als Zweitsprache in den in Ziffer I genannten Schulen richtet sich nach den Festlegungen in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf.
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: b) 0,3 Lehrerwochenstunden für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten enthalten im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für allgemeinbildende Schulen und im Lehrplan Deutsch als Zweitsprache für berufsbildende Schulen mit Grundlagen der Ausbildungsreife und Berufsorientierung in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist,
Umsetzung in SaxSVS
1.Etappe und 2.Etappe |
siehe Planung Deutsch als Zweitsprache , Handbuch Schülerdaten und Updatebrief zur Version 5.3.0.
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3. Etappe |
Nähere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache, Handbuch Schülerdaten und und Updatebrief zur Version 5.3.0. |
Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
Gesetzliche Grundlagen
Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO
§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht (1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler, 2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und 3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schüler. (2) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend. (3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen und LRS-Klassen $ keine Anwendung.
§ 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf (5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit 1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht, 2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und 2. durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden.
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: a) bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für: a) die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion, b) die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung, c) Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen, d) die Zusammenarbeit der Lehrkräfte untereinander und mit Dritten. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17. Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.
Umsetzung in SaxSVS
- Unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag wird auf der Basis der Schülerdaten für die Inklusion ein Gesamt-Budget geschaffen. Dieses Gesamtbudget berechnet sich aus:
Grundschule |
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Oberschule, Oberschule+ und Schulen nach §63d SächsSchulG |
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Gymnasium und BBS |
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Gemeinschaftsschule |
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- Es ist Aufgabe des Landesamtes für Schule und Bildung dieses Gesamt-Budget auf die betreffenden Schulen und Schüler aufzuteilen und diesen zuzuweisen. Es ist nicht Ziel, jedem inklusiv unterrichteten Schüler die gleiche Stundenzahl zu gewähren. Die Entscheidung soll auf Grund des Einzelfalles getroffen werden.
- In SaxSVS werden für den 2. Stichtag durch die Schule die Inklusionsstunden gemäß der Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung geplant, dazu werden die Stunden durch die Schule im Bildungsplan als Gruppenunterricht mit dem Bildungsangebot "INKL" im "GB" (Grundbereich) geplant, nur wenn Lehrerarbeitsvermögen zur Deckung dieser Stunden vorhanden ist.
- Schülern der Inklusionsform Kooperation sind Schüler der Förderschule. Es werden in den Schülerdaten die Form Koop und der Hauptförderschwerpunkt gepflegt sowie Nebendatensätze an die kooperierende Regelschule geschickt und dort den entsprechenden Klassen zugeordnet.
- Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung int4 verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule eingetragen.
Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren
Gesetzliche Grundlage
Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II
Umsetzung in SaxSVS
- Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
- Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.
Planung Seiteneinsteigende
Gesetzliche Grundlage
Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
§ 4 Anrechnungen
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiterinnen und Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter sowie Ausbilderinnen und Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigende tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.
Umsetzung in SaxSVS
- Seiteneinsteigende werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
- Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen, Minderungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.
Planung von Mehraufwänden in Schulen mit Besonderheiten
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: f) den Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, zusätzlich je Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung 0,5 Lehrerwochenstunden,
g) den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schüler aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden, bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden, cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden, dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden. Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schüler,
Umsetzung in SaxSVS
Mehraufwände für Schulen mit Besonderheiten können berücksichtigt werden für:
- Klassen, die eine Ausnahmegenehmigung erhielten,
- Gruppen, die über Ausnahmegenehmigung gebildet werden durften,
- Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, pro Schüler mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden,
- Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, pro Schüler in Gymnasien mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind an der Klasse bzw. an der Gruppe zu erfassen. Siehe dazu in der Anleitung die Punkte Klassenbildung und Bildungsplan.
Planung schulvorbereitender Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II.Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
den Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen+ und Gemeinschaftsschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713, 1184) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen in Verbindung mit § 64a Absatz 1 Nummer 1 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 6 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden, bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden, cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden, dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden. Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert,
Umsetzung in SaxSVS
- Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativer schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.
Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen.
Kürzungen in Klassenbildung und Tafelfächern
- In allen Fächern des Grundbereichs, außer Religion/Ethik, ist entsprechend der gültigen Stundentafeln zu planen und die Stunden im Bildungsplan anzulegen. Falls eine Abdeckung des Bedarfs mit Lehrpersonal nicht gegeben ist, bleiben die Stunden im Personaleinsatz offen. Dadurch wird der offene Fachbedarf/planmäßige Ausfall abgebildet.
- Kürzungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Unterricht in Religion/Ethik nicht zweistündig gewährleistet werden kann. In diesem Fall soll bereits der Bedarf auf 1 Wochenstunde gekürzt werden.
Nur bei einstündiger Planung von Religion/Ethik ohne Lehrereinsatz wird diese 1 Stunde als planmäßiger Ausfall ausgewiesen.
Siehe Planungshinweise zum 2. Stichtag
Terminüberblick 2. Stichtag zum Schuljahr 2024/2025
- 2. Stichtag im Schuljahr 2024/2025 ist der 2. Oktober 2024.
- Für die Berichterstattung der Schulen zum 2. Stichtag wurden folgende Termine festgelegt:
Datum | Aktion | verantwortlich |
bis 26. August | erstmaliges Senden der Schulen zur Prüfung der Klassen- und Gruppenbildung (Durchführen der Plausiprüfungen und Senden auf 2. Stichtag) | Schule |
ab 2. September bis 1. Oktober |
Sendetermin der Schulen zur inhaltlichen Prüfung und Übernahme in Pegasus | Schule |
2. Oktober | 2. Stichtag 2024 / Einfrieren der Datenstände | SaxSVS |
3. Oktober bis 24. Oktober |
Bestätigung der Berichterstattung | Schulreferenten |
bis 30. Oktober | Fertigstellung der Amtlichen Schulstatistik (Pegasus) | Schulen |
Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule
Die Checkliste enthält die zum 2.Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Eine ausführliche Anleitung wird auf der Seite Anleitung 2. Stichtag für Schulleitung bereitgestellt. Die Checkliste enthält in der rechten Spalte Verlinkungen auf diese Seite.
Aufgaben und Hinweise | Ansicht in SaxSVS und Verlinkungen zur Anleitung |
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Pflege der für die Amtliche Schulstatistik (Pegasus) relevanten Schülerdaten
Anwesenheit, Staatsangehörigkeit, Muttersprache, Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch, Teilnahme DaZ
Wohnorte bei den Sorgeberechtigten nach Gemeindeschlüssel
Fremdsprachen
Einschulungsentscheidung bei Schulanfängern (nur an GS)
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Kontrolle des Übergangs an weiterführende Schulen
an Schulen mit Klassenstufen 5
Kontrolle der eingetragenen Abschlüsse an Schulen mit Abgängern (FS, MS, GYM)
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Kontrolle des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte, Studienreferendare und kirchlichen Lehrkräfte |
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Vergabe/Kontrolle der schulbezogenen Anrechnungen
Pflege der Funktionen:
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Klassenbildung überprüfen
Ausnahmegenehmigungen mit Fallgruppe erfassen
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Bildungsplan inkl. Gruppenbildung und Planung des Ergänzungsbereiches überprüfen
Ausnahmegenehmigungen mit Fallgruppe erfassen
keine GTA-Stunden planen, außer mit Bereich "ZB" (zusätzliches Bildungsangebot) |
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Zuordnung von Schülern zu Gruppen in den Bildungsangeboten der amtlichen Stundentafel
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Erfassung des Personaleinsatzes der Lehrkräfte und Studienreferendare |
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Durchführung der Plausiprüfungen zum 2. Stichtag und zu Pegasus vor der Stichtagsmeldung |
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Datenfreigabe der Daten auf den 2. Stichtag Statistikdaten
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