Handreichung 1. Stichtag Entwurf
modified 2026-01-15; 08:35:21
Planungshinweise zum 1. Stichtag
Allgemeine Planungshinweise
- Bezüglich der Datenfreigabe im Onlineschulmodul sind die Hinweise zu den Mindestanforderungen für die Planung unter Mindestanforderungen an Datenfreigaben für Stichtage zu beachten!
- Alle Schülerzahlen werden zum 1. Stichtag aus den Prognosewerten in der Maske Klassenbildung
ermittelt. - Für die Bedarfsberechnung der schulbezogenen Anrechnungen (sbA) werden die der Schule laut Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung theoretisch zustehenden Stunden herangezogen. Soweit über die Vergabe der schulbezogenen Anrechnungen bereits zum 1. Stichtag entschieden wurde, können diese im Schulmodul geplant werden, sie werden aber im Schulaufsichtsmodul bei der Auswahl "1. Stichtag" nicht angezeigt.
- Durch die automatische Verarbeitung als Abgänger für Schülerinnen und Schülern, die an andere Schulen abgegeben werden oder die Schullaufbahn beenden, ist es im Onlineschulmodul nicht notwendig, diese in eine Abgangsklasse zu versetzen. Eine solche Klasse darf nicht selbst angelegt werden. Bei der automatischen Versetzung wird für Abgangsklassen im nächsten Schuljahr "keine Aktion" ausgewählt.
Planung des Ergänzungsbereiches
- Der Ergänzungsbereich muss zum 1. Stichtag nicht geplant werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der prognostischen Schülerzahl entsprechend der VwV Bedarf und Schuljahresablauf.
- Die Ausreichung des Ergänzungsbereiches erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Ressourcen und kann vom theoretisch berechneten Wert abweichen.
Erfassen von Ausnahmegenehmigungen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
III. Schul- und Unterrichtsorganisation, Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
8. Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
- a) Auf Antrag der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Anzahl der zu bildenden Klassen, Kurse und Gruppen, einschließlich der Ausnahmetatbestände.
- b) Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
- c) Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
- d) Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
- aa) kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
- bb) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
- cc) kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, gemäß § 4 Absatz 5 Sächsisches Schulgesetz in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan Berufsbildende Schulen. (Fallgruppe IV),
- dd) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).
Umsetzung in SaxSVS
- Ausnahmegenehmigungen zur Klassen- und Gruppenbildung werden bei der betroffenen zusätzlich gebildeten Klasse oder Gruppe mit der entsprechenden Fallgruppe versehen.
- Bei Klassen erfolgt dies in der Klassenbildung
, bei Gruppen im Bildungsplan
. - Die Schulreferentin/der Schulreferent genehmigt bei Klassen die Fallgruppe im Schulaufsichtsmodul unter Bilanzen/Statistiken/Berichte -> Plausibilitäten → Abweichung Klassenbildung, bei zusätzlich gebildeten Gruppen durch Absprache mit der Schule und Begründung in der Planungsbestätigung.
- Der Theoretische Grundbereich (TheoGB) berechnet danach bei Klassen für die genehmigte Klasse den Bedarf. Genehmigte zusätzliche Gruppen haben keinen Einfluss auf die Berechnung des TheoGB, deshalb ist der IST-Wert im Fach dann höher.
- Fallgruppe III - gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften betreffen:
- Außenstellen
- Dehnerklassen an sportbetonten Schulen
- Inklusion nach §2 Abs. 3 SächsKlassBVO
- Klassen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht
- Kooperationen mit Förderschulen
- Schillergymnasium Pirna, Annengymnasium
- Vorhalteklassen für DaZ
- Webergymnasium Dresden, Paluccaschule Dresden und Kreuzchor - 63. Grundschule Dresden
Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch
Gesetzliche Grundlagen
Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten
Lehrplan Deutsch als Zweitsprache
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
Organisation des Unterrichts - Zitat aus Lehrplan Deutsch als Zweitsprache
Klassen- und Gruppenbildung
Klassen bzw. Gruppen im Fach Deutsch als Zweitsprache sind altersbezogen zu bilden. Das gilt auch für die während des Schuljahres neu hinzukommenden Schüler. Für die Grundschule können gemäß Schulordnung höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Für die Oberschule bzw. das Gymnasium können gemäß der jeweiligen Schulordnung höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
Folgende Klassen- und Gruppenbildung wird empfohlen:
für die Grundschule * Schüler der Klassen 1 und 2 * Schüler der Klassen 3 und 4
für die Oberschule/das Gymnasium * Schüler der Klassen 5 bis 7 * Schüler der Klassen 8 bis 10
Für die Klassen- und Gruppenbildung ist die Schulaufsicht verantwortlich.
Umsetzung in SaxSVS
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1. Etappe und 2. Etappe |
An Förderschulen werden keine Vorbereitungsklassen oder -gruppen gebildet! Schülerinnen und Schüler in der Etappe DaZ-2 an Förderschulen, außer an Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, werden immer als Einzelintegration abgebildet!
An Schulen, die Vorbereitungsklassen oder -gruppen gebildet haben, dürfen keine Schülerinnen oder Schüler in Einzelintegration eingetragen werden!
Weitere Hinweise siehe auch Planung Deutsch als Zweitsprache | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 3. Etappe (DaZ-3) |
Weitere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache |
Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
Gesetzliche Grundlagen
Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO
§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht (1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler, 2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und 3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler. (2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend. (3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen. 17. Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.
Umsetzung in SaxSVS
- Bei der Bildung der Klassen, Gruppen und Kurse werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet.
- Gewichtungszuschläge (Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO):
- in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler,
- im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und
- in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schüler.
- Zur besseren Verdeutlichung der Schülerzahl inklusive der gewichteten Schülerinnen und Schüler ist in der Prognose/Statistik über der Zeile "Schüler gesamt" eine Zeile "Schüler gewichtet nach sächsKlassBVO" vorhanden.
- Zum ersten Stichtag wird die Zahl der inklusiv zu beschulenden Schülerinnen und Schüler anhand der Zahlen im Vorjahr geschätzt und in der Klassenbildung Prognose eingetragen. Dazu wird zu der Zahl der bereits vorhandenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Zahl der Feststellungsverfahren addiert.
- Zum Stichtag werden nur Schülerinnen und Schüler mit dem Merkmal INKL gezählt (Klassenbildung > Register Prognose/Statistik > Zeile Inklusion).
- Der Bedarf für Inklusion wird auf Grundlage der prognostizierten Schülerzahl berechnet (Schülerinnen/Schüler mit INKL * 2).
- Im Bildungsplan
können Stunden im Bereich INKL geplant werden. Diese werden aber für die Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt, also beim Schulreferenten und im TheoGB bei der Auswahl "1.Stichtag" nicht angezeigt. - Aufschläge in den schulbezogenen Anrechnungen für die lernzieldifferente Unterrichtung werden durch die Schulreferenten zugewiesen.
- GS: 3 Stunden
- OS/GMS/Schulen nach §63 Schulgesetz: 4 Stunden + 1 Stunde je weitere Schülerin oder Schüler
Siehe auch Planung des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte
- Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung "int4" verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule
eingetragen.
Planung des Unterrichts in Religion/Ethik
Gesetzliche Grundlage
Umsetzung in SaxSVS
- Die prognostische Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Religionsunterricht oder Ethik wird im Menüpunkt Klassen unter Prognose/Statistik eingetragen.
- Stützpunktschulen tragen die Anzahl der Gastschüler prognostisch in die Prognose/Statistik der jeweiligen Klassenstufe ein. Siehe auch Planung des Unterrichts für Gastschüler Religion
- Der Bildungsplan wird durch die Schulleitung entsprechend der Zahlen in der Prognose erstellt.
- Ist eigenes Personal für den Religions-/Ethikunterricht vorhanden, erfolgt der Einsatz im Personaleinsatz.
- Falls die Abordnung einer Lehrkraft von einer anderen Schule vorgesehen ist, wird im Personaleinsatz ein Jokerlehrer geplant.
- Falls eine kirchliche Lehrkraft benötigt wird, erfolgt kein Personaleinsatz.
- An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bzw. Förderschulen mit einem Schulteil geistige Entwicklung werden im Bildungsplan der Unterstufe die Fächer Religion und Ethik einzeln als Lernbereiche des fachorientierten Unterrichts (FU) geplant, um die Schülerinnen und Schüler den Bildungsangeboten Eth, RE/e und RE/k zuordnen zu können.
- Weitere Hinweise unter Anleitung Planung des Unterrichts in Religion
Planung des Arbeitsvermögens
Arbeitsvermögen von Lehrkräften
Gesetzliche Grundlage
Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
Umsetzung in SaxSVS
- Das Arbeitsvermögen der Lehrkräfte wird in der LPDK gepflegt. Schulleitungen und Schulreferentinnen/Schulreferenten prüfen das korrekte Arbeitsvermögen.
- Schulbezogene Anrechnungen werden auf der Grundlage der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung pauschal berechnet.
- Für ausgewählte Gründe können Aufschläge bzw. Anrechnungen gewährt werden.
Aufschläge für schulbezogene Anrechnungen
Für schulbezogene Anrechnungen können folgende Aufschläge möglich sein.
Datenpflege erfolgt durch Schulreferentin/Schulreferent:
- Mentorentätigkeit
- 2. Beratungslehrer
- Fachleiter
- GTA-Koordinator (bis 180 Schülerinnen/Schüler: 1 Stunde, 500 Schülerinnen/Schüler: 2 Stunden, ab 501 Schülerinnen/Schüler: 3 Stunden)
- Inklusion/lernzieldiff. Unterrichtung (GS: 3 Stunden; OS/GMS/Schulen nach §63 Schulgesetz: 4 Stunden + 1 Stunde je weitere Schülerin oder Schüler)
- Universitätsschule
- Kooperationsverbünde
- Schulversuch digital gestütztes Selbstlernen
- Projekt Vielfalt
- Projekt Karg-Campus
Datenpflege erfolgt durch die Schulleitung:
- Anrechnungen für den Einsatz in der SEK II (Schülerzahl in der SEK II * 0,1)
Anrechnungen für Personalratstätigkeit
Datenpflege erfolgt durch die Schulleitung:
- Anrechnung für örtlichen Personalrat "ÖPR" (0,5 Stunden pro 10 Lehrkräfte)
Pauschalen
Datenpflege durch Schulreferentin/Schulreferent:
- Pauschale für Schwimmbegleitung in der Primarstufe (1 Stunden pro angelegte Gruppe)
Wird ein Assistent als Schwimmbegleitung eingesetzt, werden die Stunden für Schwimmbegleitung nicht in Aufschläge auf Pauschalen geplant, weil kein Personaleinsatz bei Assistenten erfolgt.
- Kaderstunden an Sportoberschulen: Sport-OS erhalten automatisch Kaderstunden für Schüler in Klassen des Typs MS:KLx:spo in Höhe von 0,5 Stunden pro Schüler.
Planung Studienreferendare
Gesetzliche Grundlage Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II
§ 14 Ausbildung an der Schule (3) Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages.
Umsetzung in SaxSVS
- Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
- Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbstständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.
Planung Seiteneinsteigende
Gesetzliche Grundlage
Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
§ 4 Anrechnungen
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigende tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.
Umsetzung in SaxSVS
- Seiteneinsteigende werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
- Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.
Planung von voraussichtlichem Mehraufwand in Schulen mit Besonderheiten
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
f)den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schülerin oder Schüler
aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden, bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden, cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden, dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schülerinnen und Schüler.
Umsetzung in SaxSVS
- Bei der Planung werden die voraussichtlichen Mehraufwände berücksichtigt. Dies gilt für:
- Gymnasien mit vertiefter Ausbildung,
- sorbische und andere Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
- Die Aufschläge für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung werden in der Sekundarstufe 1 anhand der Schülerzahl in der Prognose in der Zeile "davon §4-Schülerinnen/Schüler" berechnet.
- Diese Schülerzahl entsteht bei der Hochrechnung in der Sekundarstufe I aus den Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsgang (Art/BG) = V:xx und in der Sekundarstufe II aus den Schülerinnen und Schülern mit einem Haken bei §4 in der Kurswahl.
An sorbischen Schulen kann der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.
Planungsbesonderheiten Grundschule und Förderschule
Planung schulvorbereitender Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
Umsetzung in SaxSVS
- Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativen schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.
- bei einzügiger Klassenstufe 1 -> 3 Lehrerwochenstunden,
- bei zweizügiger Klassenstufe 1 -> 5 Lehrerwochenstunden,
- bei dreizügiger Klassenstufe 1 -> 7 Lehrerwochenstunden,
- bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 -> 9 Lehrerwochenstunden.
- Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert.
Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen
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Jahrgangsübergreifender Unterricht
- Grundschulen, die nach §5(2) Sächsisches Schulgesetz jahrgangsübergreifenden Unterricht anbieten, beachten bitte die Hinweise zur Planung jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Grundschule
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LRS-Klassen
- Für LRS-Klassen 3/1 mit Klassentyp GS:KL3:I dürfen keine prognostischen Schülerzahlen eingetragen werden.
- Die Berechnung des Bedarfs für diese Klassen erfolgt automatisch.
Planungsbesonderheiten Oberschule und Oberschule+
Wahlfächer an OS, OS+, GMS und lernzielgleich unterrichtenden FS
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 (außer vertiefte sportliche Ausbildung und Palucca) wählen 2 Fächer aus GE, GEO und GK.
- Pro Klasse können maximal 6 Wochenstunden für diese Fächer verplant werden.
- Die Planung ist klassenübergreifend zu vollziehen.
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 wählen außerdem ein Fach aus KU und MU.
- Um die Hochrechnung im Register Prognose/Statistik nutzen zu können, muss für diese Schülerinnen und Schüler eine Gruppenzuordnung erfolgen.
- An den Gemeinschaftsschulen trifft die Entscheidung über die Belegung der Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/(Wirtschaft) und Geographie sowie Kunst und Musik und über die Wochenstundenanzahl in den Fächern Kunst und Musik die Schule.
Planungsbesonderheiten Gymnasium und Gemeinschaftsschule
Budget für Stundenanzahl in der Oberstufe (SEK II)
- Die Anzahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse ergibt sich aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl zuzüglich Gewichtungszuschläge geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47.
Angebote zur individuellen Förderung
- Die in der Stundentafel enthaltenen Stunden für Angebote zur individuellen Förderung werden mit dem Bildungsangebot "WB" geplant.
- In den Stundentafeln der VwV Stundentafeln werden in den Klassenstufen 5-10 5 Stunden für individuelle Förderung ausgewiesen.
- Der Bedarf berechnet sich aus der Anzahl der Klassen in den Klassenstufen 5 bis 10. (Anzahl der Klassen / 6 * 5 = Budget für WB).
- Beispiel: Anzahl Klassen in Klassenstufen 5 bis 10 = 19 → 19/6*5 = 15,83 UE.
- Im Theo-GB werden diese Stunden als WB-Pauschale ausgewiesen.
Planung der Bildungsangebote Einzelunterricht an §4 Schulen (EU4), Wahlbereich (WB) und Profil (P)
- Für die Berechnung des Fachbedarfs in der Lehrerausbildung wird eine Konkretisierung der Bildungsangebote bei den amtl.Kurz EU4, WB und Profil benötigt.
- Überall, wo ein Fach der Stundentafel zugeordnet werden kann, sollte das auch erfolgen.
Die Planung der Kombination amtl.Kurz = EU4 und BA = EU4 ist nur im Ausnahmefall erlaubt, wenn keine Fachzuordnung möglich ist.
- Auch bei den Bildungsangeboten WB und Profil soll, sofern möglich, das Bildungsangebot konkretisiert werden.
Terminüberblick 1. Stichtag zum Schuljahr 2026/2027
1. Stichtag für das Schuljahr 2026/2027 ist der 12. März 2026.
Für die Berichterstattung der Schulen zum 1. Stichtag wurden folgende Termine festgelegt:
| Aktion | verantwortlich | |
| bis 27. Februar 2026 | Sendetermin für die Prognose der Schülerinnen/Schüler und Klassen an Grundschulen sowie der weitergeführten Klassen der Schularten Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule (außer Klassenstufe 7), Gymnasium und Förderschule | Schule |
| bis 12. März 2026 (1. Stichtag) |
Sendetermin der Schulen für die Prognosen aller Klassen (inkl. Eingangsklassen und Klasse 7 der Schulart Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule) hinsichtlich Klassenbildung, Schülerzahlen, Bildungsplan inkl. Gruppenbildung, Wahl der Fremdsprachen, Bildungsgänge, Kurse sowie der Freistellungen. | Schule |
| 01. April 2026 | letzter Sendetermin Schulen für den Abschluss der Kontrollphase an LaSuB | Schule |
| bis 09. April 2026 | Bestätigung der Planung durch die Schulreferentinnen/Schulreferenten | Schulreferentinnen/Schulreferenten |
Checklisten und Aufgaben
Die Checklisten enthalten die zum 1. Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Es werden für Schulleitungen und Schulreferentinnen/Schulreferenten aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben zum Stichtag angepasste Checklisten zur Verfügung gestellt.
- Link zur Checkliste für Schulleitungen 1. Stichtag

- Link zur Checkliste für Schulreferentinnen/Schulreferenten des LaSuB
Senden der Daten und Planungsbestätigung
- Zur Übergabe der Daten muss eine Datenfreigabe für 1. Stichtag Planungsdaten durchgeführt werden.
Vor jeder Datenfreigabe wird automatisch geprüft, ob die Plausiprüfungen durchgeführt worden sind. - Nach dem Einfrieren der Stichtagsdaten durch die Schulreferentin/den Schulreferenten kann die Planungsbestätigung an die Schulen gesendet werden.
- Die Daten des 1. Stichtages werden nach Beendigung des 1. Stichtages in die Prognose des Schulaufsichtsmoduls übernommen. Dort erfolgt die weitere Bedarfsplanung.