Handreichung 1. Stichtag für Schulleitungen
modified 2024-09-13; 05:27:19
Änderungen zum Vorjahr
Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen und VK-Klassen
- Ab dem Schuljahr 2024/2025 werden Schülerinnen und Schüler nur noch dann einer VK-Klasse (Klassentyp VKA:...) zugeordnet, wenn sie der VK-Etappe DAZ-1 angehören.
- Schülerinnen und Schüler der Etappen DAZ-2 oder DAZ-3 sind immer den Regelklassen und nicht zusätzlich den VK-Klassen zuzuordnen.
- Wurde für die Schülerin/den Schüler nach erfolgter Bildungsberatung noch kein Platz in einer Regelklasse gefunden, verbleiben diese Schüler in der VK-Klasse und Etappe DAZ-1.
- In der Prognose zum 1. Stichtag werden die Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen dort eingetragenen, wo sie sich zukünftig ab dem 01.08.24 befinden, d.h. DAZ-1 Schüler in den VK-Klassen, DAZ-2 und DAZ-3 Schüler in den Regelklassen.
- Schülerinnen und Schüler, die zum neuen Schuljahr von der Etappe DAZ-1 in die Etappe DAZ-2 wechseln und einer Regelklasse der eigenen Schule sicher zugeordnet werden können, werden in der Prognose in der Regelklasse abgebildet.
- Finden die Teilintegration und der DaZ-Unterricht in der VK-Klasse nicht an derselben Schule statt, ist der Schüler als Stammschüler an der Schule der Teilintegration und als Gastschüler an der Schule mit DaZ-Unterricht zu planen. Er zählt nicht mit bei der Gesamtschülerzahl der Schule. Die Planung des Unterrichts für die Gastschüler DAZ erfolgt wie für die Gastschüler-Religion.
Siehe auch Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch
Planungsanforderungen
- Bezüglich der Datenfreigabe im Onlineschulmodul sind die Hinweise zu den Mindestanforderungen für die Planung unter Mindestanforderungen an Datenfreigaben für Stichtage zu beachten!
Schülerinnen und Schüler in Abgangsklassen
- Durch die automatische Verarbeitung als Abgänger für Schülerinnen und Schülern, die an andere Schulen abgegeben werden oder die Schullaufbahn beenden, ist es im Onlineschulmodul nicht mehr notwendig, diese in eine Jokerklasse #Abgang zu versetzen. Eine solche Klasse soll also nicht mehr angelegt werden. Bei der automatischen Versetzung wird für Abgangsklassen im nächsten Schuljahr "keine Aktion" ausgewählt.
Planungshinweise zum 1. Stichtag
Allgemein
- Alle Schülerzahlen werden zum 1. Stichtag aus den Prognosewerten in der Maske Klassenbildung ermittelt.
- Für die Bedarfsberechnung der schulbezogenen Anrechnungen (sbA) werden die der Schule laut Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung theoretisch zustehenden Stunden herangezogen. Soweit über die Vergabe der schulbezogenen Anrechnungen bereits zum 1. Stichtag entschieden wurde, können diese im Schulmodul geplant werden, sie werden aber im Schulaufsichtsmodul bei der Auswahl "1. Stichtag" nicht angezeigt.
Unterricht in Religion und Ethik
- Die Planung erfolgt entsprechend Absatz 5.5 der VwV Religion und Ethik: Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Das Landesamt für Schule und Bildung sichert vorrangig jeweils für das Gebiet des Standortes die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde.
- Zur einheitlichen Bedarfsplanung wird der Religions- und Ethikunterricht zum 1. Stichtag wie folgt einstündig geplant:
- Grundschule in Klassenstufe 2
- Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 9 und 10
- Gymnasium in den Klassenstufen 5 und 6
- An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bzw. Förderschulen mit einem Schulteil geistige Entwicklung werden im Bildungsplan der Unterstufe die Fächer Religion und Ethik einzeln als Lernbereiche des fachorientierten Unterrichts (FU) geplant, um die Schülerinnen und Schüler den Bildungsangeboten Eth, RE/e und RE/k zuordnen zu können.
Jahrgangsübergreifender Unterricht
- Grundschulen, die nach §5(2) Sächsisches Schulgesetz jahrgangsübergreifenden Unterricht anbieten, beachten bitte die Hinweise zur Planung jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Grundschule!
Unterricht in DAZ-3
- Der Bedarf für den Unterricht in DAZ-3 wird zum 1. Stichtag pauschal aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Merkmal DAZ-3 in der Klassenbildung/Prognose berechnet. Siehe Planung des Bedarfes für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch
LRS-Klassen
- Für LRS-Klassen 3/1 mit Klassentyp GS:KL3:I dürfen keine prognostischen Schülerzahlen eingetragen werden. Die Berechnung des Bedarfs für diese Klassen erfolgt automatisch.
Planung des Ergänzungsbereiches
- Der Ergänzungsbereich muss zum 1. Stichtag nicht geplant werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der prognostischen Schülerzahl entsprechend der VwV Bedarf und Schuljahresablauf.
- Die Ausreichung des Ergänzungsbereiches erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Ressourcen und kann vom theoretisch berechneten Wert abweichen. Die Abweichung wird vom SMK festgelegt.
Wahlfächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde an Oberschulen, Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und lernzielgleich unterrichtenden Förderschulen
- Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 (außer vertiefte sportliche Ausbildung und Palucca) wählen 2 Fächer aus GE, GEO und GK.
- Pro Klasse können maximal 6 Wochenstunden für diese Fächer verplant werden.
- Die Planung ist klassenübergreifend zu vollziehen.
- Um die Hochrechnung im Register Prognose/Statistik nutzen zu können, muss für diese Schülerinnen und Schüler eine Gruppenzuordnung erfolgen.
- An den Gemeinschaftsschulen trifft die Entscheidung über die Belegung der Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/(Wirtschaft) und Geographie sowie Kunst und Musik und über die Wochenstundenanzahl in den Fächern Kunst und Musik die Schule.
Angebote zur individuellen Förderung an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen
- Die in der Stundentafel enthaltenen Stunden für Angebote zur individuellen Förderung werden mit dem Bildungsangebot "WB" geplant.
- Der Bedarf berechnet sich aus der Anzahl der Klassen in den Klassenstufen 5 bis 10. (Klassen / 6 * 5 = Budget für WB).
Planung der Bildungsangebote Einzelunterricht an §4 Schulen (EU4), Wahlbereich (WB) und Profil (P)
- Für die Berechnung des Fachbedarfs in der Lehrerausbildung wird eine Konkretisierung der Bildungsangebote bei den amtl.Kurz EU4, WB und Profil benötigt.
Überall, wo ein Fach der Stundentafel zugeordnet werden kann, sollte das auch erfolgen. Die Planung der Kombination amtl.Kurz = EU4 und BA = EU4 ist nur im Ausnahmefall erlaubt, wenn keine Fachzuordnung möglich ist. Auch bei den Bildungsangeboten WB und Profil soll, sofern möglich, das Bildungsangebot konkretisiert werden.
Erfassen von Ausnahmegenehmigungen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
III. Schul- und Unterrichtsorganisation, Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
8. Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung a) Auf Antrag der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Anzahl der zu bildenden Klassen, Kurse und Gruppen, einschließlich der Ausnahmetatbestände. b) Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden. c) Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I), d) Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere aa) kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II), bb) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III), cc) kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, gemäß § 4 Absatz 5 Sächsisches Schulgesetz in Verbindung mit dem Teilschulnetzplan Berufsbildende Schulen. (Fallgruppe IV), dd) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).
Umsetzung in SaxSVS
- Ausnahmegenehmigungen zur Klassen- und Gruppenbildung werden bei der betroffenen zusätzlich gebildeten Klasse oder Gruppe mit der entsprechenden Fallgruppe versehen.
- Bei Klassen erfolgt dies in der Klassenbildung, bei Gruppen im Bildungsplan.
Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch
Gesetzliche Grundlagen
Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten
Lehrplan Deutsch als Zweitsprache
Organisation des Unterrichts
Klassen- und Gruppenbildung
Klassen bzw. Gruppen im Fach Deutsch als Zweitsprache sind altersbezogen zu bilden. Das gilt auch für die während des Schuljahres neu hinzukommenden Schüler. Für die Grundschule können gemäß Schulordnung höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Für die Oberschule, Oberschule+, Gemeinschaftsschule bzw. das Gymnasium können gemäß der jeweiligen Schulordnung höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
Folgende Klassen- und Gruppenbildung wird empfohlen:
für die Grundschule * Schüler der Klassen 1 und 2 * Schüler der Klassen 3 und 4
für die Oberschule/das Gymnasium * Schüler der Klassen 5 bis 7 * Schüler der Klassen 8 bis 10
Für die Klassen- und Gruppenbildung ist die Schulaufsicht verantwortlich. Für die Förderschulen gilt eine vergleichbare Klassenbildung.
Umsetzung in SaxSVS
1. Etappe und 2. Etappe |
Siehe auch Planung Deutsch als Zweitsprache und Handbuch SaxSVS Kapitel Schülerdaten |
3. Etappe (DAZ-3) |
Weitere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache . |
Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
Gesetzliche Grundlagen
Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO
§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht (1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler, 2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und 3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schülerin oder Schüler. (2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend. (3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen. 17. Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.
Umsetzung in SaxSVS
- Bei der Bildung der Klassen, Gruppen und Kurse werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet.
- Zur besseren Verdeutlichung der Schülerzahl inklusive der gewichteten Schülerinnen und Schüler wurde in der Prognose über der Zeile "Schüler gesamt" eine Zeile "Schüler gewichtet nach sächsKlassBVO" ergänzt.
- Zum ersten Stichtag wird die Zahl der inklusiv zu beschulenden Schülerinnen und Schüler anhand der Zahlen im Vorjahr geschätzt und in der Klassenbildung Prognose eingetragen. Dazu wird zu der Zahl der bereits vorhandenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Zahl der Feststellungsverfahren addiert.
- Zum Stichtag werden nur Schülerinnen und Schüler mit dem Merkmal INKL gezählt (Klassenbildung > Register Prognose/Statistik > Zeile Inklusion).
- Im Bildungsplan können Stunden im Bereich INKL geplant werden. Diese werden aber für die Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt, also beim Schulreferenten und im TheoGB bei der Auswahl "1.Stichtag" nicht angezeigt.
- Aufschläge in den schulbezogenen Anrechnungen für die lernzieldifferente Unterrichtung werden durch den Schulreferenten zugewiesen.
- GS 3 Stunden
- OS 4 Stunden + 1 Stunde je weitere Schülerin oder Schüler
- Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung "int4" verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule eingetragen.
Planung schulvorbereitender Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
II.Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
d) den Grundschulen und Förderschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, und § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist,
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden, bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden, cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden, dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert.
Umsetzung in SaxSVS
- Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativen schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.
Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen.
Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren
Gesetzliche Grundlage Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II
§ 14 Ausbildung an der Schule (3) Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages.
Umsetzung in SaxSVS
- Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
- Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.
Planung Seiteneinsteigende
Gesetzliche Grundlage
Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
§ 4 Anrechnungen
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigende tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.
Umsetzung in SaxSVS
- Seiteneinsteigende werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
- Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen, Minderungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.
Planung von voraussichtlichem Mehraufwand in Schulen mit Besonderheiten
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
f)den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schülerin oder Schüler
aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden, bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden, cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden, dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schülerinnen und Schüler.
Umsetzung in SaxSVS
- Bei der Planung werden die voraussichtlichen Mehraufwände berücksichtigt. Dies gilt für:
- Gymnasien mit vertiefter Ausbildung,
- sorbische und andere Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
- Die Aufschläge für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung werden in der Sekundarstufe 1 anhand der Schülerzahl in der Prognose in der Zeile "davon §4-Schülerinnen/Schüler" berechnet.
- Diese Schülerzahl entsteht bei der Hochrechnung in der Sekundarstufe I aus den Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsgang (Art/BG) = V:xx und in der Sekundarstufe II aus den Schülerinnen und Schülern mit einem Haken bei §4 in der Kurswahl.
An sorbischen Schulen kann der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.
Terminüberblick 1. Stichtag zum Schuljahr 2024/2025
- 1. Stichtag im Schuljahr 2024/2025 ist der 20. März 2025.
- Für die Berichterstattung der Schulen zum 1. Stichtag wurden folgende Termine festgelegt:
Aktion | verantwortlich | |
bis 1. März | Sendetermin für die Prognose der Schülerinnen/Schüler und Klassen an Grundschulen sowie der weitergeführten Klassen der Schularten Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule (außer Klassenstufe 7), Gymnasium und Förderschule | Schule |
bis 14. März | Sendetermin der Schulen für die Prognosen aller Klassen (inkl. Eingangsklassen und Klasse 7 der Schulart Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule) hinsichtlich Klassenbildung, Schülerzahlen, Bildungsplan inkl. Gruppenbildung, Wahl der Fremdsprachen, Bildungsgänge, Kurse sowie der Freistellungen und Minderungen. | Schule |
25. März | letzter Sendetermin Schulen für den Abschluss der Kontrollphase an LaSuB | Schule |
bis 8. April | Bestätigung der Planung durch die Schulreferentinnen/Schulreferenten | Schulreferentinnen/Schulreferenten |
Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule
Die Checkliste enthält die zum 1. Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Eine ausführliche Anleitung wird auf der Seite Anleitung 1. Stichtag für Schulleitungen bereitgestellt. Die Checkliste enthält in der rechten Spalte Verlinkungen auf diese Seite.
Aufgaben und Hinweise | Ansicht in SaxSVS und Verlinkungen zur Anleitung |
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Kontrolle des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte nach aktuellem Kenntnisstand |
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Bildung der weitergeführten Klassen und sobald bekannt der Eingangsklassen (Klasse 1 an GS, FS und Klasse 5 an OS und GYM)
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Automatische Versetzung durchführen
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Schülerdaten überprüfen und ggf. nachtragen |
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Prognose aktualisieren und Schülerzahlprognosen eintragen |
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Bildungsplan inkl. Gruppenbildung Unterricht planen
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Freistellungen für ÖPR und Minderungen für den Einsatz in der Oberstufe (K6/K9) vergeben | |
Lehrereinsatzplanung vornehmen
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Nur Gymnasium: Profilgruppen prognostisch bilden
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Nur Gymnasium: Kurswahl und Kursbildung
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Planung des Unterrichts ev./kath. Religion
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Durchführen der Plausiprüfungen mit der Plausi-Art „1. Stichtag“ |
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Datenfreigabe für 1. Stichtag Planungsdaten
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Ein Ausdruck der Handreichung ist über den Schalter "Druckversion" auf der linken Seite in der Menüleiste möglich!