Aus Saxsvs

Planung alternativer Lernangebote

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Laut §26 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Schulpflicht zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des [√ Achten Buches Sozialgesetzbuch].

Derzeit betrifft das Schülerinnen und Schüler an Oberschulen die an entsprechenden durch das SMK genehmigten Projekten für „Alternative Lern- angebote“ (ALA) teilnehmen. Diese Schülerinnen und Schüler werden in SaxSVS analog zu Schülerinnen und Schülern in Klassen zur Reintergation von Schulverweigerern (rik-Klassen) behandelt.

Zuordnung zu Klassen zur Reintegration von Schulverweigerern

  • In der Klassenbildung wird für die Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe 9 eine Klasse mit dem Klassentyp MS:KL9:rik angelegt.
  • Die betroffenen Schülerinnen und Schüler werden dieser Klasse zugeordnet.

Planung der Stunden für Lehrkräfte die Projekte zur Alternativbeschulung stundenweise unterstützen im Bildungsplan

  • Im Bildungsplan werden für die angelegte Klasse mit dem Klassentyp MS:KL9:rik Unterricht mit dem amtl.Kurz = URIK geplant.