Aus Saxsvs
Planung alternativer Lernangebote
modified 2024-08-12; 06:04:47
Laut §26 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Schulpflicht zulassen, insbesondere zur zeitweisen Alternativbeschulung im Rahmen jugendhilflicher Angebote auf der Basis eines Hilfeplans gemäß § 36 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Derzeit betrifft das Schülerinnen und Schüler an Oberschulen die an entsprechenden durch das SMK genehmigten Projekten für „Alternative Lernangebote“ (ALA) teilnehmen. Diese Schülerinnen und Schüler werden in SaxSVS analog zu Schülerinnen und Schülern in Klassen zur Reintegration von Schulverweigerern (rik-Klassen) behandelt.
Zuordnung zu Klassen zur Reintegration von Schulverweigerern
- In der Klassenbildung wird für die Schülerinnen und Schüler in der Klassenstufe 9 eine Klasse mit dem Klassentyp MS:KL9:rik angelegt.
- Die betroffenen Schülerinnen und Schüler werden dieser Klasse zugeordnet, unabhängig ihrer eigentlichen Klassenstufe.
Planung der Stunden für Lehrkräfte die Projekte zur Alternativbeschulung stundenweise unterstützen im Bildungsplan
- Im Bildungsplan werden für die angelegte Klasse mit dem Klassentyp MS:KL9:rik Unterricht mit dem amtl.Kurz = URIK geplant.
- Es werden nur so viele Stunden im Bildungsplan geplant, wie Lehrkräfte der Schule das Projekt zur Alternativbeschulung mit Unterricht unterstützen.
- Als Bildungsangebote können zum amtl.Kurz URIK die Fächer EN, DE, MA und URIK ausgewählt werden.