Aus Saxsvs

Handreichung 1. Stichtag für Schulleitungen Entwurf: Unterschied zwischen den Versionen

modified 2023-12-21; 09:50:59

Zeile 4: Zeile 4:
* Ab dem Schuljahr 2024/2025 werden Schülerinnen und Schüler nur noch dann einer VK-Klasse (Klassentyp VKA:...) zugeordnet, wenn sie der VK-Etappe DAZ-1 angehören.  
* Ab dem Schuljahr 2024/2025 werden Schülerinnen und Schüler nur noch dann einer VK-Klasse (Klassentyp VKA:...) zugeordnet, wenn sie der VK-Etappe DAZ-1 angehören.  
* Schülerinnen und Schüler der Etappen DAZ-2 oder DAZ-3 sind immer den Regelklassen zuzuordnen.  
* Schülerinnen und Schüler der Etappen DAZ-2 oder DAZ-3 sind immer den Regelklassen zuzuordnen.  
* Wurde für die Schülerin/den Schüler nach erfolgter Bildungsberatung noch kein Platz in einer Regelklasse gefunden, verbleiben diese Schüler in der VK-Klasse und Etappe DAZ-1. Siehe [[Handreichung_1._Stichtag_für_Schulleitungen#Planung_des_Bedarfs_f.C3.BCr_Sch.C3.BClerinnen_und_Sch.C3.BCler_mit_Herkunftssprache_ungleich_Deutsch | Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch]]{{Intern-link}}
* Wurde für die Schülerin/den Schüler nach erfolgter Bildungsberatung noch kein Platz in einer Regelklasse gefunden, verbleiben diese Schüler in der VK-Klasse und Etappe DAZ-1.  
* In der Prognose zum 1. Stichtag werden die Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen dort eingetragenen, wo sie sich zukünftig am 01.08.24 befinden. DAZ-1 Schüler in den VK-Klassen, DAZ-2 und DAZ-3 Schüler in den Regelklassen.
* In der Prognose zum 1. Stichtag werden die Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen dort eingetragenen, wo sie sich zukünftig am 01.08.24 befinden. DAZ-1 Schüler in den VK-Klassen, DAZ-2 und DAZ-3 Schüler in den Regelklassen.
* Schülerinnen und Schüler, die zum neuen Schuljahr von der Etappe DAZ-1 in die Etappe DAZ-2 wechseln und einer Regelklasse der eigenen Schule sicher zugeordnet werden können, werden in der Prognose in der Regelklasse abgebildet.  
* Schülerinnen und Schüler, die zum neuen Schuljahr von der Etappe DAZ-1 in die Etappe DAZ-2 wechseln und einer Regelklasse der eigenen Schule sicher zugeordnet werden können, werden in der Prognose in der Regelklasse abgebildet.  
* Gastschüler-VK werden an der Gastschule in der Prognose nicht erfasst.
* Gastschüler-VK werden an der Gastschule in der Prognose nicht erfasst.
Siehe auch [[Handreichung_1._Stichtag_für_Schulleitungen#Planung_des_Bedarfs_f.C3.BCr_Sch.C3.BClerinnen_und_Sch.C3.BCler_mit_Herkunftssprache_ungleich_Deutsch | Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch]]{{Intern-link}}


=Planungshinweise zum 1. Stichtag=
=Planungshinweise zum 1. Stichtag=

Version vom 2023-12-21, 09:50:59 Uhr

Änderungen zum Vorjahr

Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen und VK-Klassen

  • Ab dem Schuljahr 2024/2025 werden Schülerinnen und Schüler nur noch dann einer VK-Klasse (Klassentyp VKA:...) zugeordnet, wenn sie der VK-Etappe DAZ-1 angehören.
  • Schülerinnen und Schüler der Etappen DAZ-2 oder DAZ-3 sind immer den Regelklassen zuzuordnen.
  • Wurde für die Schülerin/den Schüler nach erfolgter Bildungsberatung noch kein Platz in einer Regelklasse gefunden, verbleiben diese Schüler in der VK-Klasse und Etappe DAZ-1.
  • In der Prognose zum 1. Stichtag werden die Schülerinnen und Schüler in DAZ-Etappen dort eingetragenen, wo sie sich zukünftig am 01.08.24 befinden. DAZ-1 Schüler in den VK-Klassen, DAZ-2 und DAZ-3 Schüler in den Regelklassen.
  • Schülerinnen und Schüler, die zum neuen Schuljahr von der Etappe DAZ-1 in die Etappe DAZ-2 wechseln und einer Regelklasse der eigenen Schule sicher zugeordnet werden können, werden in der Prognose in der Regelklasse abgebildet.
  • Gastschüler-VK werden an der Gastschule in der Prognose nicht erfasst.

Siehe auch Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch

Planungshinweise zum 1. Stichtag

Allgemein

  • Alle Schülerzahlen werden zum 1. Stichtag aus den Prognosewerten in der Maske Klassenbildung ermittelt.
  • Für die Bedarfsberechnung der schulbezogenen Anrechnungen (sbA) werden die der Schule laut Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung theoretisch zustehenden Stunden herangezogen. Soweit über die Vergabe der schulbezogenen Anrechnungen bereits zum 1. Stichtag entschieden wurde, können diese im Schulmodul geplant werden, sie werden aber beim Referenten bei der Auswahl "1. Stichtag" nicht angezeigt.

Unterricht in Religion und Ethik

  • Die Planung erfolgt entsprechend Absatz 5.5 der VwV Religion und Ethik: Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Das Landesamt für Schule und Bildung sichert vorrangig jeweils für das Gebiet des Standortes die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde.
Zur einheitlichen Bedarfsplanung wird der Religions- und Ethikunterricht zum 1. Stichtag wie folgt einstündig geplant:
  • Grundschule in Klassenstufe 2
  • Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule in den Klassenstufen 9 und 10
  • Gymnasium in den Klassenstufen 5 und 6
  • An Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bzw. Förderschulen mit einem Schulteil geistige Entwicklung werden im Bildungsplan der Unterstufe Religion und Ethik einzeln als Lernbereiche des fachorientierten Unterrichts (FU) geplant, um die Schülerinnen und Schüler den Bildungsangeboten Eth, RE/e und RE/k zuordnen zu können.


Jahrgangsübergreifender Unterricht


Unterricht in DAZ-3


LRS-Klassen

  • Für LRS-Klassen 3/1 mit Klassentyp GS:KL3:I dürfen keine prognostischen Schülerzahlen eingetragen werden. Die Berechnung des Bedarfs für diese Klassen erfolgt automatisch.


Planung des Ergänzungsbereiches

  • Der Ergänzungsbereich muss zum 1. Stichtag nicht geplant werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der prognostischen Schülerzahl entsprechend der VwV Bedarf und Schuljahresablauf.
  • Die Ausreichung des Ergänzungsbereiches erfolgt auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Ressourcen und kann vom theoretisch berechneten Wert abweichen. Die Abweichung wird vom SMK festgelegt.


Wahlfächer Geschichte, Geographie, Gemeinschaftskunde an Oberschulen, Oberschulen+, Gemeinschaftsschulen und lernzielgleich unterrichtenden Förderschulen

  • Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 (außer vertiefte sportliche Ausbildung und Palucca) wählen 2 Fächer aus GE, GEO und GK.
  • Pro Klasse können maximal 6 Wochenstunden für diese Fächer verplant werden.
  • Die Planung ist klassenübergreifend zu vollziehen.
  • Um die Hochrechnung im Register Prognose/Statistik nutzen zu können, muss für diese Schülerinnen und Schüler eine Gruppenzuordnung erfolgen.
  • An den Gemeinschaftsschulen trifft die Entscheidung über die Belegung der Fächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/(Wirtschaft) und Geographie sowie Kunst und Musik und über die Wochenstundenanzahl in den Fächern Kunst und Musik die Schule.

Angebote zur individuellen Förderung an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen

  • Die in der Stundentafel enthaltenen Stunden für Angebote zur individuellen Förderung werden mit dem Bildungsangebot "WB" geplant.
  • Der Bedarf berechnet sich aus der Anzahl der Klassen in den Klassenstufen 5 bis 10. (Klassen / 6 * 5 = Budget für WB).

Anfangsunterricht an lernzielgleich unterrichtenden Förderschulen

  • Um eine Benachteiligung der lernzielgleich unterrichtenden Förderschulen in der Primarstufe zur vermeiden, wurden die Stunden für den Anfangsunterricht AU zur differenzierten Förderung in der Schuleingangsphase in Analogie zur Grundschule in die geltenden Stundentafeln aufgenommen.

Planung der Bildungsangebote Einzelunterricht an §4 Schulen (EU4), Wahlbereich (WB) und Profil (P)

  • Für die Berechnung des Fachbedarfs in der Lehrerausbildung wird eine Konkretisierung der Bildungsangebote bei den amtl.Kurz EU4, WB und Profil benötigt.
    Überall, wo ein Fach der Stundentafel zugeordnet werden kann, sollte das auch erfolgen. Die Planung der Kombination amtl.Kurz = EU4 und BA = EU4 ist nur im Ausnahmefall erlaubt, wenn keine Fachzuordnung möglich ist. Auch bei den Bildungsangeboten WB und Profil soll, sofern möglich, das Bildungsangebot konkretisiert werden.

Erfassen von Ausnahmegenehmigungen

Gesetzliche Grundlage

VwV Bedarf und Schuljahresablauf

III. Schul- und Unterrichtsorganisation, Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung 
8. Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
a) Auf Antrag der Schulleiterin beziehungsweise des Schulleiters entscheidet das Landesamt für Schule und Bildung in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr über die Anzahl der zu bildenden Klassen, Kurse und Gruppen, einschließlich der Ausnahmetatbestände.
b) Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
c) Eine Ausnahmegenehmigung soll erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
d) Über die Regelungen unter Buchstabe c hinaus sollen Ausnahmegenehmigungen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
aa) kann eine Ausnahmegenehmigung bei Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
bb) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
cc) kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt oder dies zur Sicherung einer dezentralen Grundversorgung mit beruflichen Bildungsangeboten notwendig ist (Fallgruppe IV),
dd) soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so Sprachangebote für die Nachbarsprachen Polnisch oder Tschechisch, Fremdsprachenangebote an den Schulen mit der Zertifizierung „CertiLingua“ sowie das Angebot der zweiten abschlussorientierten Fremdsprache an Oberschulen gesichert werden kann (Fallgruppe V).


Umsetzung in SaxSVS

  • Ausnahmegenehmigungen zur Klassen- und Gruppenbildung werden bei der betroffenen zusätzlich gebildeten Klasse oder Gruppe mit der entsprechenden Fallgruppe versehen.
  • Bei Klassen erfolgt dies in der Klassenbildung, bei Gruppen im Bildungsplan.

Planung des Bedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Herkunftssprache ungleich Deutsch

Gesetzliche Grundlagen

Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten

Lehrplan Deutsch als Zweitsprache

Organisation des Unterrichts 
Klassen- und Gruppenbildung
Klassen bzw. Gruppen im Fach Deutsch als Zweitsprache sind altersbezogen zu bilden. Das gilt auch für die während des Schuljahres neu hinzukommenden Schüler. Für die Grundschule können gemäß Schulordnung höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden. Für die Oberschule, Oberschule+, Gemeinschaftsschule bzw. das Gymnasium können gemäß der jeweiligen Schulordnung höchstens drei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.
Folgende Klassen- und Gruppenbildung wird empfohlen:
für die Grundschule * Schüler der Klassen 1 und 2 * Schüler der Klassen 3 und 4
für die Oberschule/das Gymnasium * Schüler der Klassen 5 bis 7 * Schüler der Klassen 8 bis 10
Für die Klassen- und Gruppenbildung ist die Schulaufsicht verantwortlich. Für die Förderschulen gilt eine vergleichbare Klassenbildung.

Schulleiterbrief zum Verfahren zur weiteren Integration ukrainischer Schülerinnen und Schüler

Umsetzung in SaxSVS

1. Etappe und 2. Etappe

  • In der Stufe VKA werden Klassen vom Typ GS:VKA, MS:VKA, AFS:x:VKA, GYM:VKA, OSP:VKA, P63:VKA, GMS:VKA:x angelegt. Es sind ab 2024/2025 keine speziellen Klassentypen ":UKR" für ukrainische Schülerinnen und Schüler mehr vorhanden.
  • NEU ab 2024: Schülerinnen und Schüler in den VK-Etappen DAZ-1 oder DAZ-2 können ab Schuljahr 2024/2025 den Regelklassen oder VK-Klassen (Klassentyp VKA:...) zugeordnet werden. Dabei sollen die Schülerinnen und Schüler weiterhin möglichst den Regelklassen zugeordnet werden.
    • VK-Schülerinnen und -Schüler sollen in der Prognose der Regelklassen erfasst werden.
    • Im Falle, dass die Plätze in den Regelklassen nicht ausreichen und der Prozess, Vorbereitungsklassen einzurichten, der Klassen- und Gruppenbildung sowie die Schülerinnen und Schüler zu verteilen, noch nicht abgeschlossen werden konnte, die VK-Schülerinnen und -Schüler in der Klassenbildung in die Prognose der VK-Klassen (Klassentyp VKA:...) eintragen.
    • Die Schülerinnen und Schüler müssen zwingend eine VK-Etappe DAZ-1 oder DAZ-2 eingetragen haben!
    • Im Bildungsplan wird der Unterricht mit dem Fach "DAZ" als Mehrstufengruppe geplant.


Siehe Planung Deutsch als Zweitsprache und Handbuch SaxSVS Kapitel Schülerdaten

3. Etappe (DAZ-3)
  • Die Schülerinnen und Schüler der 3. Etappe werden in der Klassenbildung in die Prognose der geplanten Klassen eingetragen. Diese Schülerinnen und Schüler dürfen nicht den VK-Klassen (Klassentyp VKA:...) zugeordnet werden.
  • Im Bildungsplan kann der Unterricht mit dem Fach "DAZ-3" (aus frei verfügbar) im Grundbereich in der Höhe 0,3 h pro Schülerin oder Schüler mit Teilnahme an DAZ-3 angelegt werden.
  • Der theoretische Grundbereich berechnet den Bedarf für DAZ-3 pauschal aus der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit "Herkunftssprache ungleich Deutsch" und dem Merkmal "davon DAZ-3" in der Klassenbildung/Prognose.


Nähere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache .

Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung

Gesetzliche Grundlagen

Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO

§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht
(1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schülerin oder Schüler, 
2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schülerin oder Schüler und 
3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5  pro Schülerin oder Schüler. 
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend.
(3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.


VwV Bedarf und Schuljahresablauf

II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17. Pro Kooperationsverbund im Sinne von § 4c Absatz 7 des Sächsischen Schulgesetzes werden für die Moderatorin beziehungsweise den Moderator bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.

Umsetzung in SaxSVS

  • Bei der Bildung der Klassen, Gruppen und Kurse der Eingangsklassen (KL1, KL5, JG11 und VK/E) und der nachfolgenden Klassen KL2 bis KL10 und JG12 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet.
  • Zum ersten Stichtag wird die Zahl der inklusiv zu beschulenden Schülerinnen und Schüler anhand der Zahlen im Vorjahr geschätzt und in der Klassenbildung im Register Prognose/Statistik eingetragen. Dazu wird zu der Zahl der bereits vorhandenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Zahl der Feststellungsverfahren addiert.
  • Zum Stichtag werden nur Schülerinnen und Schüler mit dem Merkmal INKL gezählt (Klassenbildung > Register Prognose/Statistik > Zeile Inklusion).
  • Im Bildungsplan können Stunden im Bereich INKL geplant werden. Diese werden aber für die Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt, also beim Schulreferenten und im TheoGB bei der Auswahl "1.Stichtag" nicht angezeigt.
  • Aufschläge in den schulbezogenen Anrechnungen für die lernzieldifferente Unterrichtung werden durch den Schulreferenten zugewiesen.
    • GS 3 Stunden
    • OS 4 Stunden + 1 Stunde je weitere Schülerin oder Schüler
  • Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung "int4" verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule eingetragen.

Planung schulvorbereitender Maßnahmen

Gesetzliche Grundlage

VwV Bedarf und Schuljahresablauf

II.Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
d) den Grundschulen und Förderschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist, und § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist,
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden, bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden, cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden, dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert.

Umsetzung in SaxSVS

  • Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativen schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.


Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen.

Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren

Gesetzliche Grundlage Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II

§ 14 Ausbildung an der Schule
(3) Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat der Studienreferendar in seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages.

Umsetzung in SaxSVS

  • Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
  • Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.

Planung Seiteneinsteiger

Gesetzliche Grundlage

Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

§ 4 Anrechnungen 
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.

Umsetzung in SaxSVS

  • Seiteneinsteiger werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
  • Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen, Minderungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.

Planung von voraussichtlichem Mehraufwand in Schulen mit Besonderheiten

Gesetzliche Grundlage

VwV Bedarf und Schuljahresablauf

II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung 
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
f)den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schülerin oder Schüler
aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden, bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden, cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden, dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden.
Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schülerinnen und Schüler.

Umsetzung in SaxSVS

  • Bei der Planung werden die voraussichtlichen Mehraufwände berücksichtigt. Dies gilt für:
    • Gymnasien mit vertiefter Ausbildung,
    • sorbische und andere Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
  • Die Aufschläge für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung werden in der Sekundarstufe 1 anhand der Schülerzahl in der Prognose in der Zeile "davon §4-Schülerinnen/Schüler" berechnet.
  • Diese Schülerzahl entsteht bei der Hochrechnung in der Sekundarstufe I aus den Schülerinnen und Schülern mit dem Bildungsgang (Art/BG) = V:xx und in der Sekundarstufe II aus den Schülerinnen und Schülern mit einem Haken bei §4 in der Kurswahl.
An sorbischen Schulen kann der zweisprachige Unterricht in den Sachfächern in kooperativen Lehrformen (zum Beispiel Team-Teaching) oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Landesamt für Schule und Bildung im Benehmen mit der Schulleitung und dem Schulkoordinator. Die Anzahl der Sachfächer mit zweisprachigem Unterricht kann im Grundschulbereich drei und ab Klassenstufe 5 fünf Sachfächer betragen.


Terminüberblick 1. Stichtag zum Schuljahr 2024/2025

  • 1. Stichtag im Schuljahr 2024/2025 ist der 14. März 2024.
  • Für die Berichterstattung der Schulen zum 1. Stichtag wurden folgende Termine festgelegt:

Aktion verantwortlich
bis 3. März Sendetermin für die Prognose der Schülerinnen/Schüler und Klassen an Grundschulen sowie der weitergeführten Klassen der Schularten Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule (außer Klassenstufe 7), Gymnasium und Förderschule Schule
bis 16. März Sendetermin der Schulen für die Prognosen aller Klassen (inkl. Eingangsklassen und Klasse 7 der Schulart Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule) hinsichtlich Klassenbildung, Schülerzahlen, Bildungsplan inkl. Gruppenbildung, Wahl der Fremdsprachen, Bildungsgänge, Kurse sowie der Freistellungen und Minderungen. Schule
28. März letzter Sendetermin Schulen für den Abschluss der Kontrollphase an LaSuB Schule
bis 29. März Bestätigung der Planung durch die Schulreferentinnen/Schulreferenten Schulreferentinnen/Schulreferenten

Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule

Die Checkliste enthält die zum 1. Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Eine ausführliche Anleitung wird auf der Seite Anleitung 1. Stichtag für Schulleitungen bereitgestellt. Die Checkliste enthält in der rechten Spalte Verlinkungen auf diese Seite.

Aufgaben und Hinweise Ansicht in SaxSVS und Verlinkungen zur Anleitung

Kontrolle des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte nach aktuellem Kenntnisstand
Arbeitsvermögen laut Vertrag
Anrechnungen für Weiterbildungen
Ermäßigungen für Alter und Schwerbehinderung
langfristiger Ausfall ggf. Mutterschutz
bereits beendete Abordnungen und Ruhestand
Arbeitsvermögen für Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt

Bildung der weitergeführten Klassen und sobald bekannt der Eingangsklassen (Klasse 1 an GS, FS und Klasse 5 an OS und GYM)
Klassen bilden
wenn Beantragung geplant, die Ausnahmegenehmigungen mit Fallgruppe erfassen

die Fallgruppe wird nur bei der betroffenen zusätzlich gebildeten Klasse eingetragen

Klassenlehrer den Klassen zuordnen

Automatische Versetzung durchführen

  • Ausnahmen: Klassen im jahrgangsübergreifenden Unterricht, LRS-Klassen von KL3:I nach KL3:II und Klassen an Klinikschulen

Schülerdaten überprüfen und ggf. nachtragen
Wahlfächer Ethik/Religion => Gruppenzuordnung durchführen
Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule Klassenstufe 10: Wahlfächer Kunst/Musik => Gruppenzuordnung durchführen
Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule Klassenstufe 10: Wahlfächer Geschichte/Geographie/Gemeinschaftskunde => Gruppenzuordnung durchführen
Fremdsprachen
Zeitscheiben Herkunftssprache ungleich Deutsch für DAZ-1, 2 und 3
eingetragener Bildungsgang/Profil
Schwerstmehrfachbehinderungen
Förderschwerpunkte
Zeitscheiben für Inklusion
für §4-Schülerinnen und §4-Schüler Merkmal in der Kurswahl bzw. in der SEKI Art/BG mit V:xx im Register Versetzung

Prognose aktualisieren und Schülerzahlprognosen eintragen
Schülerzahlen der Klassen außer für LRS-Klassen 3/1
Ethik, evangelische und katholische Religion
2. Fremdsprache
Herkunftssprache ungleich Deutsch, VK-Etappe DAZ-1, DAZ-2 und DAZ-3, getrennt nach Geschlecht
inklusive Unterrichtung (bestehende + neu beantragte)
RS/HS
schwerstmehrfach behindert
Gastschülerinnen und Gastschüler Religion
§4-Schülerinnen und §4-Schüler an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
Oberschule/Oberschule+/Gemeinschaftsschule Klassenstufe 10: Wahlfächer Kunst, Musik, Geschichte, Geographie und Gemeinschaftskunde

Bildungsplan inkl. Gruppenbildung

Unterricht planen
wenn Ausnahmegenehmigungen geplant sind, die Fallgruppen erfassen

nur bei der betroffenen zusätzlich gebildeten Gruppe
Freistellungen für ÖPR und Minderungen für den Einsatz in der Oberstufe (K6/K9) vergeben
Lehrereinsatzplanung vornehmen
soweit möglich, für die Anzeige von fächerspezifischem Bedarf

Nur Gymnasium: Profilgruppen prognostisch bilden

Schülerzuordnung noch nicht notwendig!
Nur Gymnasium: Kurswahl und Kursbildung
Schülerzuordnung zu den Kursen noch nicht notwendig!

Planung des Unterrichts ev./kath. Religion
Unterricht im Bildungsplan anlegen
Personaleinsatz

Personaleinsatz bei eigenem Personal planen!
Bei einer geplanten Abordnung einen Jokerlehrer einsetzen!
Falls eine kirchliche Lehrkraft benötigt wird, den Einsatz frei lassen!
Schülerzuordnung ist noch nicht notwendig!

Durchführen der Plausiprüfungen mit der Plausi-Art „1. Stichtag“

Sendung der Daten auf den 1. Stichtag

Vor der Abgabe des Stichtages wird automatisch geprüft, ob die Plausiprüfungen durchgeführt worden sind.