Handreichung 2. Stichtag für Schulleitungen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Änderungen zum Vorjahr
- 2 Planungshinweise zum 2. Stichtag
- 3 Planung des Bedarfes für Schüler mit Herkunftssprache ≠ Deutsch
- 4 Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
- 5 Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren
- 6 Planung Seiteneinsteiger
- 7 Planung von Mehraufwänden in Schulen mit Besonderheiten
- 8 Planung schulvorbereitender Maßnahmen
- 9 Kürzungen in Klassenbildung und Tafelfächern
- 10 Terminüberblick 2. Stichtag zum Schuljahr 2021/2022
- 11 Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule
- 12 Downloads
1 Änderungen zum Vorjahr
- Im Schuljahr 2020/2021 ist der 2. Stichtag (15.10.2020) der Endtermin für die Stichtagsmeldung. Konkret bedeutet das, dass alle Korrekturarbeiten bis zum 14.10.2020 abgeschlossen sein müssen und an diesem Tag die letzte Möglichkeit besteht Daten über einen Datenaustausch „2. Stichtagsmeldung/Pegasus“ zu senden.
- Die Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO und die aktuelle VwV Bedarf und Schuljahresablauf sind bezüglich der Gewichtungszuschläge bei inklusivem Unterricht für die Eingangsklassen (KL1, KL5, JG11 und VK/E) und die nachfolgenden Klassen (KL2, KL3, KL6, KL7 und JG12) bei der Klassen- und Gruppenbildung, der Bedarfsberechnung für den Grundbereich und der Berechnung des Ergänzungsbereichs zu beachten.
- Der pauschale Werte für die Berechnung der Stunden für DAZ-3 wurde von 0,4 auf 0,3 Stunden pro Schüler mit Merkmal DAZ-3 geändert. (siehe auch Planung des Bedarfes für Schüler mit Herkunftssprache ≠ Deutsch
)
- Die Planungswerte für die Berechnung des Gesamtbudgets für Inklusion wurden angepasst. (siehe auch Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
)
- Lehrkräfte, die aufgrund eines coronabedingten ärztlichen Attests von der Präsenzpflicht befreit und von zu Hause tätig sind, werden im Ergänzungsbereich mit dem Bildungsangebot PRÄSENZBEFREIT entsprechend der Unterrichtsverpflichtung
geplant.
2 Planungshinweise zum 2. Stichtag
Umgang mit Ressourcen
- Für die gesamte Planung bzw. den gesamten Lehrereinsatz gilt die Verpflichtung zum sparsamen Umgang mit den verfügbaren Ressourcen. Ergänzungsbereich (EB) wird grundsätzlich erst ausgereicht, wenn alle Möglichkeiten zur Sicherung des Grundbereiches (GB) ausgeschöpft sind.
Bezüge auf die VwV Bedarf und Schuljahresablauf
- Bei Bezügen in dieser Handreichung auf die VwV Bedarf und Schuljahresablauf ist immer Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a der VwV zu beachten.
I. Geltungsbereich und Grundsätze
2. Grundsätze a) Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift begründen weder Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation noch Ansprüche auf Personal oder Stellen.
Übernahme der Daten in die amtliche Schulstatistik Pegasus
- Die Übernahme der Daten zur amtlichen Schulstatistik (Pegasus) und das Einfrieren des 2. Stichtages erfolgt wie schon im letzten Schuljahr in Abhängigkeit voneinander. Es sind deshalb unbedingt die Hinweise in der Anleitung 2. Stichtag für Schulleitungen
und in der Anleitung amtliche Schulstatistik - Pegasus
zu beachten.
Unterricht in Religion und Ethik
- Die Planung von Religionsunterricht und Ethik erfolgt nach Absatz 5.5 der VwV Religion und Ethik: "Der Religionsunterricht wird grundsätzlich entsprechend den jeweils geltenden Stundentafeln erteilt, sofern die personellen Voraussetzungen gemäß Teil A Nr. 4 vorliegen. Die Sächsische Bildungsagentur sichert vorrangig jeweils für das Gebiet der Regionalstelle die flächendeckende Absicherung des Religionsunterrichts mit einer Wochenstunde."
- Ziel ist es, den Anteil des zweistündigen Unterrichts in Religion und Ethik zu erhöhen. Eine vollständige Zweistündigkeit ist aufgrund der Ressourcensituation derzeit nicht realisierbar.
- Aus diesem Grund sowie zur Vereinheitlichung des Vorgehens wurden Grundsätze für die Planung von Religion und Ethik erlassen.
- In den folgenden Klassenstufen wird der Religions- und Ethikunterricht zunächst nur einstündig geplant:
- Grundschule in Klassenstufe 2
- Oberschule in den Klassenstufen 9 und 10
- Gymnasien in den Klassenstufen 5 und 6
- Sollten es die personellen Ressourcen der Schule ermöglichen, kann in Absprache zwischen Schulleitung und Schulreferenten eine zweistündige Unterrichtung in Religion und Ethik bis hin zum Erreichen der vollständigen Zweistündigkeit erfolgen.
- Zweistündiger Unterricht in Religion und Ethik wird im Bildungsplan nur dann angelegt, wenn Lehrerarbeitsvermögen zur Deckung dieser Stunden vorhanden ist.
Schwimmbegleitung
- Die Stunden zur Schwimmbegleitung an Grund- und Förderschulen werden durch den Schulreferenten pro Schule als Pauschale zugewiesen und dann in der entsprechenden Höhe im Bildungsplan verplant.
Jahrgangsübergreifender Unterricht
- Grundschulen, die nach §5(2) Sächsisches Schulgesetz jahrgangsübergreifenden Unterricht anbieten, beachten bitte die Hinweise zur Planung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts in der Grundschule
Planung des Grundbereiches
- Grundschulen, Förderschulen, Oberschulen und Gymnasien bilden zum 2. Stichtag die sich aus den Stundentafeln und der durch das Landesamt für Schule und Bildung bewilligten Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Bedarfe ab, auch für die Fächer, in denen der Bedarf evtl. nicht gedeckt werden kann. Ausnahme: Zweistündigkeit bei Religion und Ethik siehe oben.
- Stunden, die zurzeit nicht mit Lehrpersonal abgedeckt werden können, bleiben im Personaleinsatz "leer". Dadurch wird der planmäßige Ausfall abgebildet.
- Die Anzahl der Lehrerwochenstunden im Grundbereich ergibt sich aus den Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung.
- An Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die Anzahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen multipliziert mit dem Faktor 47.
Planung des Ergänzungsbereiches
- Alle Schularten bilden den der Schule vom Landesamt für Schule und Bildung zugewiesenen Ergänzungsbereich ab.
- Diese Zuweisung kann von den Werten der VwV Bedarf und Schuljahresablauf abweichen, da es sich um ein Budget handelt.
Anrechnungsstunden für die Koordination von Kooperationsverbünden
- Die laut VwV Bedarf und Schuljahresablauf möglichen Anrechnungsstunden für die Koordination von Kooperationsverbünden werden als Aufschlag zu den schulbezogenen Anrechnungen durch den Schulreferenten zugewiesen und als schulbezogene Anrechnungen
mit der Auswahl "Kooperationsverbünde" in den Lehrerdaten eingetragen.
3 Planung des Bedarfes für Schüler mit Herkunftssprache ≠ Deutsch
Gesetzliche Grundlagen
Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten
Lehrplan für Vorbereitungsgruppen/Vorbereitungsklassen an allgemeinbildenden Schulen
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: b) 0,4 Lehrerwochenstunden für jeden Schüler, der im Rahmen der dritten Etappe der Sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 409) in eine Regelklasse oder in einen Kurs integriert ist
Umsetzung in SaxSVS
1.Etappe und 2.Etappe |
siehe Planung Deutsch als Zweitsprache
|
3. Etappe |
Nähere Angaben dazu auch unter Planung Deutsch als Zweitsprache |
4 Planung des Bedarfes für inklusive Unterrichtung
Gesetzliche Grundlagen
Klassenbildungsverordnung – SächsKlassBVO
§ 2 Gewichtung bei inklusivem Unterricht (1) Bei der Bildung von Klassen, Gruppen und Kursen werden hinsichtlich der Obergrenze Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet. Der Gewichtungszuschlag beträgt für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie Sprache 0,5 pro Schüler, 2. im Förderschwerpunkt Lernen 1,0 pro Schüler und 3. in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie emotionale und soziale Entwicklung 1,5 pro Schüler. (2) Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten ist der Förderschwerpunkt mit dem höchsten Gewichtungszuschlag maßgebend. (3) Die Gewichtungszuschläge der bei der Klassen-, Gruppen- und Kursbildung zu berücksichtigenden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollen in der Summe den Wert 5 nicht überschreiten. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist; § 4a Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Förderschulen keine Anwendung.
§ 4c Sonderpädagogischer Förderbedarf (5) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit 1. dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht, 2. die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und 3. keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen auch dann an Schulen gemäß den §§ 6 und 14 Absatz 1 beschult werden, wenn sie andere als deren Abschlüsse anstreben (lernzieldifferente Beschulung). Bei inklusiver Unterrichtung soll unter Berücksichtigung der Spezifika der einzelnen Förderschwerpunkte hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 1. eine ausgewogene Klassenbildung erfolgen und 2. durch die Schulaufsichtsbehörde zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen unterstützend zur Verfügung gestellt werden.
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung von Punkt 1 der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: a) bis zu 5 Lehrerwochenstunden je inklusiv unterrichtetem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 4c Absatz 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
16. Grund- und Oberschulen, die die lernzieldifferente inklusive Unterrichtung umsetzen, erhalten schulbezogene Anrechnungsstunden. Diese sollen insbesondere genutzt werden für: a) die Weiterentwicklung des Schulkonzepts unter dem Aspekt Inklusion, b) die Planung und Koordinierung der inklusiven Förderung, c) Maßnahmen, die einen lernzieldifferenten Unterricht ermöglichen, d) die Kooperation der Lehrkräfte und Zusammenarbeit mit Dritten. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden zu. Der Umfang ist nach dem Grad und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu bemessen.
17. Pro Kooperationsverbund werden bis zu sechs Anrechnungsstunden für dessen Koordination zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Schule und Bildung weist die Anrechnungsstunden jeweils der Schule zu, die die Koordinierung im Kooperationsverbund übernimmt.
Umsetzung in SaxSVS
- Unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag wird auf der Basis der Schülerdaten für die Inklusion ein Gesamt-Budget geschaffen. Dieses Gesamtbudget berechnet sich aus:
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Grundschule |
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Oberschule |
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Gymnasium und BBS |
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- Es ist Aufgabe des Landesamtes für Schule und Bildung dieses Gesamt-Budget auf die betreffenden Schulen und Schüler aufzuteilen und diesen zuzuweisen. Es ist nicht Ziel, jedem inklusiv unterrichteten Schüler die gleiche Stundenzahl zu gewähren. Die Entscheidung soll auf Grund des Einzelfalles getroffen werden.
- In SaxSVS werden für den 2. Stichtag durch die Schule die Inklusionsstunden gemäß der Zuweisung durch das Landesamt für Schule und Bildung geplant, dazu werden die Stunden durch die Schule im Bildungsplan als Gruppenunterricht mit dem Bildungsangebot "INKL" im "GB" (Grundbereich) geplant, nur wenn Lehrerarbeitsvermögen zur Deckung dieser Stunden vorhanden ist.
- Sollten es die personellen Ressourcen der Schule ermöglichen, so können in Absprachen zwischen Schulleitung und Schulreferenten weitere Inklusionsstunden (maximal 0,5 Stunden pro Schüler an Grund- und Oberschulen bzw. maximal 1 Stunde pro Schüler an Gymnasien und BBS) im Grundbereich ausgereicht werden. Der Einsatz von Ressourcen aus dem Ergänzungsbereich zur zusätzlichen Förderung von inklusiv unterrichteten Schülern bleibt davon unbenommen.
- Schülern der Inklusionsform Kooperation sind Schüler der Förderschule. Es werden in den Schülerdaten die Form Koop und der Hauptförderschwerpunkt gepflegt sowie Nebendatensätze an die kooperierende Regelschule geschickt und dort den entsprechenden Klassen zugeordnet.
- Für Kooperationsklassen der Förderschulen an anderen Schularten werden die dafür gesondert vorgesehenen Klassentypen mit der Endung int4 verwendet und in der Klassenbildung die Kooperationsschule
eingetragen.
5 Planung des Arbeitsvermögens von Studienreferendaren
Gesetzliche Grundlage
Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II
Umsetzung in SaxSVS
- Studienreferendare werden nicht im Schulmodul angelegt, sondern kommen über den Datenaustausch an die Schule.
- Studienreferendare im zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten einen selbständigen Lehrauftrag entsprechend der von der LPDK übermittelten Daten.
6 Planung Seiteneinsteiger
Gesetzliche Grundlage
Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
§ 4 Anrechnungen
(3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
2. Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden.
Umsetzung in SaxSVS
- Seiteneinsteiger werden entsprechend ihres Arbeitsvermögens laut LPDK von den Schulen verplant.
- Anrechnungen für Mentorenstunden werden als Aufschläge auf die schulbezogenen Anrechnungen durch die Schulreferenten verteilt und an der Schule später in der Tabelle "Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen, Minderungen und Funktionen" (AEFM) mit der Auswahl "Mentorentätigkeit" vergeben.
7 Planung von Mehraufwänden in Schulen mit Besonderheiten
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II. Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen: f) den Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, zusätzlich je Schüler in der vertieften sportlichen Ausbildung 0,5 Lehrerwochenstunden,
g) den Gymnasien mit vertiefter Ausbildung zusätzlich je Schüler aa) bei sportliche Vertiefung 1,0 Lehrerwochenstunden, bb) bei musischer Vertiefung 0,7 Lehrerwochenstunden, cc) bei sprachlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden, dd) bei mathematisch-naturwissenschaftlicher Vertiefung 0,28 Lehrerwochenstunden. Grundlage zur Berechnung des theoretischen Grundbereiches der Sekundarstufe II ist die Kurswahl der Schüler,
Umsetzung in SaxSVS
Mehraufwände für Schulen mit Besonderheiten können berücksichtigt werden für:
- Klassen, die eine Ausnahmegenehmigung erhielten,
- Gruppen, die über Ausnahmegenehmigung gebildet werden durften,
- Oberschulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, pro Schüler mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden,
- Gymnasien mit vertiefter Ausbildung, pro Schüler in Gymnasien mit vertiefter Ausbildung können dort zusätzliche Stunden im GB ausgereicht werden.
Erteilte Ausnahmegenehmigungen sind an der Klasse bzw. an der Gruppe zu erfassen. Siehe dazu in der Anleitung die Punkte Klassenbildung und Bildungsplan
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8 Planung schulvorbereitender Maßnahmen
Gesetzliche Grundlage
VwV Bedarf und Schuljahresablauf unter Beachtung der Planungshinweise zum 2. Stichtag
II.Bedarfsberechnung, Personalzuweisung, Kapitalisierung
6. Über den gemäß Nummer 4 und 5 ermittelten Umfang an Lehrerwochenstunden hinaus werden zugewiesen:
d) den Grundschulen und Förderschulen für Maßnahmen in der Schuleingangsphase gemäß § 5 Absatz 2 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist und § 14a Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, insbesondere für Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen,
aa) bei einzügiger Klassenstufe 1 3 Lehrerwochenstunden, bb) bei zweizügiger Klassenstufe 1 5 Lehrerwochenstunden, cc) bei dreizügiger Klassenstufe 1 7 Lehrerwochenstunden, dd) bei vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Lehrerwochenstunden.
Bei Förderschulen mit mehreren Förderschwerpunkten erfolgt die Zuweisung von Lehrerwochenstunden für jeden Förderschwerpunkt gesondert.
Umsetzung in SaxSVS
- Im Bildungsplan werden für die Planung der kooperativer schulvorbereitenden Maßnahmen die Bildungsangebote SV:KK, SV:BF und SV:EA in der entsprechenden Größe verwendet.
Siehe auch Planung der schulvorbereitenden Maßnahmen an Grundschulen.
9 Kürzungen in Klassenbildung und Tafelfächern
- In allen Fächern des Grundbereichs ist entsprechend der gültigen Stundentafeln zu planen und falls eine Abdeckung des Bedarfs mit Lehrpersonal nicht gegeben ist, bleiben die Stunden im Personaleinsatz offen. Dadurch wird der offene Fachbedarf/planmäßige Ausfall abgebildet.
- Kürzungen sind nur zu berücksichtigen, wenn der Unterricht in Religion/Ethik nicht zweistündig gewährleistet werden kann. In diesem Fall soll bereits der Bedarf auf 1 Wochenstunde gekürzt werden. Siehe Planungshinweise zum 2. Stichtag
10 Terminüberblick 2. Stichtag zum Schuljahr 2021/2022
- 2. Stichtag im Schuljahr 2021/2022 ist der 15. Oktober 2021.
- Durch das zentrale Planungsteam des Landesamtes für Schule und Bildung wurden folgende Termine festgelegt:
Datum | Aktion | verantwortlich |
bis 24. September | Sendetermin der Schulen zur Prüfung der Klassen- und Gruppenbildung (Durchführen der Plausiprüfungen und Senden auf 2. Stichtag) | Schule |
ab 25. September bis 14. Oktober | Sendetermin der Schulen zur inhaltlichen Prüfung und Übernahme in Pegasus | Schule |
15. Oktober | Fertigstellung aller Prüfungen und Korrekturen / Einfrieren der Planungsstände | Schulreferenten / SaxSVS |
bis 6. November | Bestätigung der Berichterstattung | Schulreferenten |
bis 11. November | Fertigstellung der Amtlichen Schulstatistik (Pegasus) | Schulen |
11 Checkliste und Aufgaben je allgemeinbildende Schule
Die Checkliste enthält die zum 2.Stichtag notwendigen Aufgaben mit entsprechenden Hinweisen.
Eine ausführliche Anleitung wird auf der Seite Anleitung 2. Stichtag für Schulleitung bereitgestellt. Die Checkliste enthält in der rechten Spalte Verlinkungen auf diese Seite.
Aufgaben und Hinweise | Ansicht in SaxSVS und Verlinkungen zur Anleitung |
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Pflege der für die Amtliche Schulstatistik (Pegasus) relevanten Schülerdaten
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Kontrolle des Übergangs an weiterführende Schulen
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Kontrolle des Arbeitsvermögens der Lehrkräfte, Studienreferendare und kirchlichen Lehrkräfte |
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Vergabe/Kontrolle der schulbezogenen Anrechnungen
Pflege der Funktionen:
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Klassenbildung überprüfen
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Bildungsplan inkl. Gruppenbildung und Planung des Ergänzungsbereiches überprüfen
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12 Downloads
PDF-Version - Handreichung 2-Stichtag für Schulleitungen.pdf
Checkliste einzeln - Checkliste 2-Stichtag.pdf